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skilehrerverband | dslv wiki | skilehrer nordic level 1

Überblick

Die Ausbildung und Prüfung zum Skilehrer Nordic Level 1 ist der Einstieg in die Skilanglauflehrerausbildung des Deutschen Skilehrerverbandes und überprüft grundlegende skilanglauf-motorische Fertigkeiten und methodische Grundkenntnisse. Die Ausbildung besteht aus dem Ausbildungslehrgang 1 und Ausbildungslehrgang 2 mit anschließender Prüfung. 
Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang 1 ist grundsätzlich freiwillig, sofern der Nachweis eines 50 Std. umfassenden Unterrichtsnachweises in einer DSLV Profi-Ski- bzw. Skilanglaufschule. Wer diese Zulassungsvoraussetzung nicht vorweisen kann, bzw. den Unterrichtsnachweis nicht in einer Profi-Ski- bzw. Skilanglaufschule des DSLV absolviert hat, muss am Ausbildungslehrgang 1 verpflichtend teilnehmen. 

Ausbildungsinhalte

Ausbildungslehrgang 1 (2 Tage)

Der Ausbildungslehrgang 1 legt den Schwerpunkt auf die motorischen/lauftechnischen Fertigkeiten der Teilnehmer. Der 2-tägige Ausbildungslehrgang 1 kann grundsätzlich von jedem besucht werden, ist aber für jene Teilnehmer verpflichtend, die keinen 50-stündigen Unterrichtsnachweis in einer DSLV Profi-Skilanglauf-/ Skischule nachweisen können. Zur Lehrgangsvorbereitung empfiehlt sich der DSLV-Lehrplan. 

Schwerpunkt des Ausbildungslehrgangs 1, Skilehrer Nordic Level 1, ist die Vermittlung der DSLV Laufphilosophie mit den Grundfunktionen, deren Aktionen und Bewegungsspielräumen sowie der DSLV Unterrichtsphilosophie. Außerdem das Verstehen und Anwenden der DSLV Schneesport Philosophie in den Lernebenen Grün und Blau (Einsteiger und Fortgeschrittene). 

Ausbildungslehrgang 2 mit Prüfung (4 Tage + Eröffnungsabend)

Der Schwerpunkt beim Ausbildungslehrgang 2 liegt auf dem Training der methodischen und motorischen Fertigkeiten der Teilnehmer sowie der Vermittlung der DSLV Laufphilosophie mit den Grundfunktionen, deren Aktionen und Bewegungsspielräumen und der DSLV Unterrichtsphilosophie. Grundlage der Ausbildung sind die Lernebenen Grün und Blau der DSLV Schneesportphilosophie. Ausbildungsinhalte im motorischen Bereich beziehen sich auf die Lernziele der Lernebenen Grün und Blau. Grundlegende Kenntnisse hierzu werden vorausgesetzt. Zur Vorbereitung empfiehlt sich der DSLV-Lehrplan. 

Die Ausbildung und Prüfung zum Skilehrer Nordic Level 1 ist der Einstieg in die Skilanglauflehrerausbildung des Deutschen Skilehrerverbandes und überprüft grundlegende skilanglauf-motorische Fertigkeiten und methodische Grundkenntnisse.  Zum Ausbildungslehrgang 2 wird nur zugelassen, wer entweder den 2-tägigen Ausbildungslehrgang 1 besucht hat oder ein 50-stündiges Praktikum in einer DSLV Profi-Skilanglauf- / Skischule nachweisen kann. 

Wichtige Hinweise zu den Prüfungen 
Die Prüfung hat in den Anforderungen einen ausgewogenen Anteil aus den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eines Skilanglauflehrers. Sie erfolgt nach der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) des DSLV und den Kriterien des Niveauspiegels der Lernebenen Grün und Blau. Geprüft werden in der Praxis die Bereiche Motorik und Methodik / Didaktik. Die Themen zur Prüfung im Bereich Methodik-Didaktik werden vom Lehrgangsleiter zugeteilt, bzw. verlost. Jeder Teilnehmer hält zur Prüfung eine Lehrprobe mit einer Dauer von 15 Minuten. Die Prüfungsaufgaben im Bereich Motorik werden am Prüfungstag, kurz vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben. 

Der theoretische Teil der Prüfung wird im Vorfeld des Lehrgangs von allen Teilnehmern über die DSLV Online Theorieprüfung absolviert. Die erfolgreiche Bearbeitung dieses Prüfungsteils ist Zulassungsvoraussetzung zum Ausbildungslehrgang 2 & Prüfung.

Prüfung Technik Skaten 
Die Prüfungsaufgaben und das Prüfungsgelände im Bereich Motorik werden grundsätzlich erst am Prüfungstag, je nach der vorherrschenden Situation, festgelegt und bekanntgegeben. Es erfolgt eine Einweisung zu Ablauf und Bewertungskriterien sowie die Besichtigung der Prüfungsstrecke und das Einlaufen durch die Teilnehmer. Weiterhin erfolgt ein Demonstrationslauf durch einen Prüfer, anschließend beginnt die Prüfung. 

Aufgaben situativ:

  • Tempo – mittel, Gelände – leichtes Gelände, blaue Loipe, Technik – 1:2 Technik (ohne und mit aktivem Armschwung
  • Tempo – sportlich, Gelände – leicht kupiertes bis mittelschweres Gelände, blau-rote Loipe, Technik – 1:2 Technik

Aufgaben demonstrativ:

  • Tepor – langsam, Gelände – leicht steigenden Gelände, blau-rote Loipe, Technik – 1:2 technik, besondere Aufgabenstellung – deutliches Herausstellen der Aktion Gleitbeinstreckung
  • Tempo – mittel, Gelände – ebenes bis leicht fallendes Gelände, Technik – 1:2 mit Armschwung, besondere Aufgabenstellung – Hereusstellen von rhythmischen, schwungvollen Bewegungen
  • Tempo – mittel, Gelände – ebenes bis leicht fallendes Gelände, Technik – Schlittschuhschritt mit diagonalem Armschwung und Bogentreten, besondere Aufgabenstellung – deutliches Herausstellen der Kantwewegung des Ski beim Abstoß
  • Tempo – mittel, Gelände – mittelsteiles Gelände, blaue Loipe, Technik – 1:2 Technik, besondere Aufgabenstellung – Herausstellen von rhythm., fließendem Bewegungsablauf
  • Tempo – langsam bis mittel, Gelände – leichtes Gelände, blaue Loipe, Technik – 1:2 Technik (ohne und mit Armschwung), besondere Aufgabenstellung – Herausstellen von rhythmisch, fließendem Bewegungsablauf

Prüfung Lehrprobe 
Die Prüfungsaufgaben im Bereich Methodik-Didaktik werden vom Prüfer am Vortag vor der Prüfung zugeteilt. Es ist für jeden Teilnehmer eine Lehrprobe mit einer Dauer von 15 Minuten in den Bereichen Skaten oder Nordic Cruisen, mit einer „Schülergruppe“ zu halten. Leistungsfähigkeit der Schülergruppe und Lernziel gehen aus der Formulierung des Themas hervor. Alter sowie konditionelle / koordinative Voraussetzungen der Schülergruppe entsprechen der Realsituation. Die Themenauswahl ergibt sich aus den Lernzielen der Lernebenen Grün und Blau. 

Lehrprobenthemen 
Das Thema lautet: „Arbeite mit deiner Schülergruppe in der Lernebene … am Lernziel … . 
Zeige eine methodisch sinnvolle Vorgehensweise auf, abgestimmt auf die vorherrschenden Schnee und Geländebedingungen.“ 

Allgemeines Planungsschema für den Skiunterricht 
• Ziele festlegen und Lernzielkontrollen planen 
• Lernvoraussetzungen des Schülers überprüfen 
• externe Lernbedingungen kontrollieren (Schule, Gelände u.a.) 
• Bewegungsformen (Inhalte) auswählen 
• Aktionsform (z.B. Spiele, Wettkämpfe, Erkunden, u.a.) festlegen 
• Methoden auswählen und methodische Hilfsmittel vorbereiten 
• Geländewahl und Geländewechsel beachten, Organisationsformen planen (Sicherheit) 

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Skilehrer Nordic Level 1 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

(1) Die Prüfungen zum „Skilehrer Nordic Level 1“ werden vom Deutschen Skilehrerverband (DSLV) angeboten und durchgeführt.

(2) Der Skilehrer Nordic Level 1 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Skilanglaufunterricht eingesetzt werden. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Skilehrer Nordic Level 1“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

§ 2 Organisation der Ausbildungsrichtungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Skilehrer Nordic Level 1 ist wie folgt gegliedert:

  • Ausbildung (§ 5);
  • Prüfung (§ 7);

Die Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge erstrecken sich über mindestens 7 Tage, wobei ein Tag mindestens 8 Unterrichtsstunden à 60 Minuten umfasst.

(2) Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) ist mit der Ausbildung und der Prüfung betraut. Er kann die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge jeweils einem seiner Bezirke, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Ausbildungsträgern, übertragen, die Gewähr für eine gleichbleibend hohe inhaltliche Qualität der Lehrgangsangebote bieten. Der DSLV hat in diesem Fall durch regelmäßige Kontrollen die Qualität des Lehrgangsangebots sicherzustellen.

(3) Ausbilder und Prüfer im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge bzw. Betreuer im Rahmen des Praktikums kann nur sein, wer die staatliche Prüfung, bzw. Level 3 Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung oder die staatliche Prüfung in einer anderen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. Der DSLV kann den Einsatz eines Ausbilders im Hinblick auf Aufsicht und Verantwortung mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:

  1. Vollendung des 16. Lebensjahres;
  2. Nachweis einer Erste Hilfe Ausbildung über mindestens 9 UE (Unterrichtseinheiten), nicht älter als zwei Jahre zu Ausbildungsbeginn Level 1;
  3. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer

  1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
  2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;

(3) Als Einstiegsniveau der Teilnehmer wird souveränes Bewältigen von roten Loipen im Bereich Skating, Freude im Umgang mit Gruppen und am Vermitteln des Schneesports sowie ein sehr guter individueller physischer und psychischer Leistungsstand vorausgesetzt.


§ 4 Erlass von Ausbildungsteilen

Durch den Nachweis eines 50-stündigen Unterrichtspraktikum in einer Profi-Skischule oder Profi-Skilanglaufschule des Deutschen Skilehrerverbandes kann auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers der Ausbildungslehrgang Teil 1 erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der DSLV. Dem Antrag ist ein Praktikumsnachweis mit Angaben zum Zeitraum und Lehrinhalt sowie mit Unterschrift des Skischulleiters der jeweiligen Profi-Ski-/Skilanglauf-schule im DSLV beizufügen.

§ 5 Ausbildung

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Ausbildungsgrundlage ist der offiziell gültige Skilanglauflehrplan des DSLV

§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Für die Zulassung zur Prüfung ist allgemein erforderlich:

– Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung Skilehrer Nordic Level 1
– Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Skilehrer Nordic Level 1
– Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Weiterbildung „Nachhaltigen Natursport vermitteln“ der Natursport Akademie GmbH (ab 01.01.2024)

§ 7 Prüfung

(1) Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Prüfung Skilehrer Nordic Level 1 besteht aus Prüfungen der motorischen Fertigkeiten, der methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens. 

(3) Die Prüfungsaufgaben in der Motorik werden grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote zu bilden.

(4) Die Prüfungsaufgabe in der Methodik besteht, soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt, aus einer Lehrprobe. Die Prüfungsaufgabe in der Methodik wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet.

(5) Prüfungsvorsitzender und Prüfer werden jeweils vom Deutschen Skilehrerverband eingesetzt. Der Prüfungsvorsitzende …

  1. überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen;
  2. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung;
  3. stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

(6) Als Prüfer können ausschließlich Mitglieder im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können bei den Zweitprüfern entweder auf die Vorsitzenden der jeweiligen Bezirke im DSLV oder auf einen vom Prüfungsvorsitzenden nominierten Staatlich geprüften Skilanglauflehrer oder Skilehrer Nordic Level 3 mit aktueller Fortbildung zurückgegriffen werden.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter) nachzukommen.

(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
  2. Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter;
  3. Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.

(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer

  1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
  2. durch sein Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt;
  3. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.

§ 9 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Der DSLV veröffentlicht Lehrgänge, die von ihm durchgeführt werden, im Magazin SnowSport und auf seiner Website.

(2) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind festzulegen: Anmeldefrist, -anschrift,
-unterlagen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren.

(3) Die Meldefrist endet drei Wochen vor Lehrgangsbeginn. Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

§ 10 Prüfungsblätter

Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in die Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind vom Deutschen Skilehrerverband zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt: 
sehr gut: bei einem Notenschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
gut: bei einem Notenschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
befriedigend: bei einem Notenschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
ausreichend: bei einem Notenschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
mangelhaft: bei einem Notenschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
ungenügend: bei einem Notenschnitt über 5,51.

§ 12 Unterschleif und Beeinflussungsversuch

(1) Versuchen die Prüfungssteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, die Ausbildungsteilnehmer weisen nach, dass der Besitz weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

§ 13 Rücktritt und Abbruch

(1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt tatsächlich besuchte und abgeschlossene Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.

(2) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintreten des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall von Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.

(3) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.

(4) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. Prüfungsbereiche nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Die Wiederholung der Prüfungsbereiche motorische Fertigkeiten und methodisch-didaktische Fertigkeiten ist frühestens nach vier Wochen an einem der nächsten Prüfungstermine möglich. Die Wiederholung des Prüfungsbereiches theoretisches Wissen ist an einem der nächsten Prüfungstermine möglich.

(2) Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung ist dasselbe wie bei der ersten Prüfung. Die Ergebnisse bestandener Prüfungsbereiche werden angerechnet.

§ 15 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) entscheidet über die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise.


§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Nordic Level 1 vom 01.09.2020 tritt am 31.08.2023
außer Kraft.
(3) Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
07.07.2023: § 6

Grainau, den 07.07.2023

gez. Wolfgang Pohl                                       gez. Max Holzmann
Präsident                                                        Vorstand/Ausbildung

Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Nordic Level 1:

1. Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung Skilehrer Level 1 umfasst die Bereiche der motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens. Die Grundlage der Ausbildung ist der offiziell gültige Skilanglauflehrplan des DSLV und die DSLV Schneesport Philosophie. Der Schwerpunkt in der Ausbildung liegt auf der Unterrichtsfähigkeit, dem Lehren in den Lernebenen grün und blau. Gemäß der Lernziele der DSLV Schneesport Philosophie erfolgt die Ausbildung für den Skilehrer Nordic Level 1 in den Bereichen Skating, Nordic Cruisen und Schneeschuhgehen. Dazu gehört in der Methodik das passende Vermitteln, das sichere Organisieren und das richtige Aufgaben stellen. In der Motorik bewältigst du rote Loipen souverän in der Skatingtechnik mit dem dazugehörigen technischen Verständnis.


1.1. Ausbildungsbereich motorische Fertigkeiten
Skating – Grundfunktionen, Aktionen und deren Bewegungsspielräume, Schulung von zwei Lauftechniken, Training des technischen Könnens sowie der möglichen Prüfungsaufgaben;
Nordic Cruisen – Grundfunktionen, Aktionen und deren Bewegungsspielräume. Schulung der Lauftechniken.

1.2. Ausbildungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Lehren von motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten mit Schwerpunkt in den Lernebenen grün und blau sowie Unterrichtstraining bezogen auf die Themen der Prüfungslehrproben in den Bereichen Skating und Nordic Cruisen.

1.3. Ausbildungsbereich theoretisches Wissen

Theoretische Grundlagen im Skilanglauf insbesondere mit dem Schwerpunkt Aufgaben (A) – Organisieren (O) – Vermitteln (V), DSLV Laufphilosophie in den Bereichen Skating und Nordic Cruisen, Technik und Bewegungslehre, Unfallkunde/Erste Hilfe/Versorgung/Abtransport von Verletzten sowie Organisation/Sorgfalts-/Aufsichtspflichten/Rechtsfragen, Materialkunde, Berggefahren/Schnee- und Lawinenkunde und Tourismuskunde.

2. Prüfungsinhalte
Die Prüfung Skilehrer Nordic Level 1 umfasst eine Prüfung im Bereich des motorischen und methodisch-didaktischen Könnens sowie der theoretischen Kenntnisse. Die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Prüfungsaufgaben sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft der Deutsche Skilehrerverband. Diese Entscheidungen werden den Ausbildungsteilnehmern vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekanntgegeben. Die Prüfung untergliedert sich in folgende Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben:

2.1. Prüfungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Die Lehrprobenprüfung erstreckt sich auf eine Prüfungsdauer von 15 min. oder auf zwei Teil-Lehrproben mit jeweils 7,5 min.

2.2. Prüfungsbereich motorische Fertigkeiten
Skating – zwei Prüfungsaufgaben

2.3.
Prüfungsbereich theoretisches Wissen
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Skilehrer Nordic Level 1


3.  Bewertung

(1) Die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 2.1. (methodisch-didaktische Fertigkeiten) entspricht der Note der Lehrprobe bzw. der Durchschnittsnote der beiden Teil-Lehrproben, die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 2.2. (motorische Fertigkeiten) errechnet sich als Durchschnitt aus den Noten gemäß den beiden Technikaufgaben.

(2) Der Prüfungsbereich mit der Nummer 2.3. (theoretisches Wissen) gilt als bestanden, wenn die DSLV Online-Theorieprüfung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereiche gemäß den Nummern 2.1. (methodisch-didaktische Fertigkeiten) und 2.2. (motorische Fertigkeiten) jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert wurden sowie der Prüfungsbereich gemäß der Nummer 2.3. (theoretisches Wissen) durch das Zertifikat über die erfolgreiche Bearbeitung nachgewiesen wurde.

Lehrprobenthemen und schriftliche Ausarbeitung

Level 1 – Lehrprobenthemen
Wiederholer der Prüfung Methodik bekommen ihr persönliches Lehrprobenthema für die Wiederholerprüfung 5 Tage vor der Prüfung auf Anfrage beim Lehrgangsleiter.

Zur Ausarbeitung empfehlen wir den folgenden Lehrprobenvordruck zu verwenden und zur Prüfung ausgefüllt abzugeben. Formular – Lehrprobenvordruck/Kursplanung