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Stand 30.11.2022

–    Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
–    Geschäftsordnung für den Vorstand
–    Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
–    Wahl- und Versammlungsordnung der Mitgliederversammlung
–    Wahl- und Versammlungsordnung der Bezirksversammlung
–    Wahl- und Versammlungsordnung der Versammlung der Leiter der Schneesportschulen
–    Ordnung zur Mitgliedschaft der Schneesportschulen
–    Ehrenordnung
–    Beitrags- und Markenordnung
–    Ordnung für Vereins- und Verbandsmitgliedschaften

–    Handlungsleitfaden „Gegen Sexuelle Belästigung und Stalking“ (pdf. Dokument hier)

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat (AR) setzt sich aus den Vorsitzenden der Bezirke zusammen.

2. Der AR ist gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung zur Tätigkeit verpflichtet.

3. Der AR hat aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter zu wählen. Die Wahl soll jeweils in der ersten Sitzung des AR nach einer Vorstandsneuwahl erfolgen.

4. Der AR kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen (z.B. Schulen, Aus-/Fortbildung, Haushalt/Finanzen etc.). Die jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder nehmen auf Verlangen des AR an den Ausschusssitzungen teil.

5. Der AR hält Sitzungen ab, die nach Bedarf stattfinden, mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr. Eine Sitzung ist immer dann einzuberufen, wenn
–    dies mindestens 5 Mitglieder des AR unter Angabe der Beratungspunkte beantragen
–    es die Geschäftslage erfordert.
Die Sitzungstermine sind möglichst frühzeitig festzulegen. Die Einladung zu den Sitzungen soll schriftlich, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung über die Geschäftsstelle erfolgen. Die Einladung wird durch den Sprecher des AR in Abstimmung mit dem Präsidenten oder deren Vertretern veranlasst.
An den Sitzungen hat der Vorstand auf Verlangen teilzunehmen.
Die Leitung der Sitzung des AR obliegt dem Sprecher des AR oder dem Stellvertreter.

6. Der AR ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: § 6 und § 5 Satz 3 der Satzung (Mitgliederausschluss). Ist der AR beschlussunfähig, ist er mit einer Frist von 3 Wochen erneut einzuladen.

7. Der AR berät über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan sowie über Anträge des Vorstands über wesentliche außerplanmäßige Ausgaben. Haushaltsplan und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des AR. Die Jahresrechnungen werden beraten und der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand zur Genehmigung vorgeschlagen.

8. Der AR hat über die vom Vorstand vorgelegten und zustimmungspflichtigen wesentlichen, außerhalb des Tagesgeschäftes liegenden Verbandsentscheidungen zu beraten. Sie bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates, insbesondere
–    Änderungen der Strategie des Verbandes,
–    Entscheidungen, die die Bezirksarbeit oder internationale Belange betreffen,
–    Regelungen bezüglich der Bezirkszugehörigkeit der Mitglieder über die PLZ-Zuordnung,
–    die Einstellung bzw. Kündigung des Geschäftsführers des Verbandes,
–    Rahmenbedingungen für Gehälter und Honorare,
–    Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstands,
–    die Höhe der Aufwandsentschädigungen des Vorstands,
–    die Einsetzung von Kommissionen,
–    die Änderung von Aus- und Fortbildungsstrukturen und Prüfungsordnungen,
–    sonstige vorgeschlagene Ordnungen,
–    Beteiligungen an wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

9. Der AR kann in Erfüllung seiner Überwachungsaufgabe des Vorstands schriftliche Berichte auch zwischen AR-Sitzungen von einzelnen Vorstandsmitgliedern verlangen.

10. Die Sitzungen des AR sind nichtöffentlich. Die in den Sitzungen bekanntgewordenen Daten und Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit sie nicht durch einen Beschluss des AR zur Veröffentlichung freigegeben worden sind.

11. Von jeder Sitzung des AR ist ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Sitzung erkennen lassen muss. Das Protokoll ist dem Vorstand zuzuleiten. Gegen die Fassung des Protokolls kann von jedem Mitglied des AR bis zu einer im Protokoll genannten Frist Einspruch erhoben werden; über diesen ist in der nächsten Sitzung zu beraten und zu beschließen.

12. Anträge zum Sitzungsverlauf sind jederzeit zulässig.

Geschäftsordnung für den Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verband nach Gesetz, Satzung und der Geschäftsordnung. Er ist gegenüber dem Hauptgeschäftsführer nach Maßgabe seiner satzungsgemäßen Bereiche weisungsberechtigt und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle.

2. Der Vorstand entscheidet in Absprache gemeinsam über alle Anträge, Planungen und Veränderungen aus den einzelnen Ressorts, sowie über Ausgaben im Rahmen des Businessplans. Der Haushaltsplan und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

3. Der Vorstand hat wesentliche, außerhalb des Tagesgeschäftes liegende Verbandsentscheidungen dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen, insbesondere
–    die Änderungen der Strategie des Verbandes,
–    die Entscheidungen, die die Bezirksarbeit oder internationale Belange betreffen,
–    die Regelungen bezüglich der Bezirkszugehörigkeit der Mitglieder über die PLZ-Zuordnung,
–    die Einstellung bzw. Kündigung des Hauptgeschäftsführers des Verbandes,
–    die Rahmenbedingungen für Gehälter und Honorare,
–    die Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstands,
–    die Höhe der Tätigkeitsvergütungen des Vorstands,
–    die Einsetzung von Kommissionen,
–    die Änderung von Aus- und Fortbildungsstrukturen und Prüfungsordnungen,
–    die Änderung der Ordnungen,
–    die Beteiligungen an wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

4. Der Präsident vertritt und repräsentiert den Verband, insbesondere in allen nationalen und internationalen Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsstelle.

5. Der Vorstand/Finanzen ist für einen ordentlichen Finanzhaushalt und eine entsprechende Rechnungslegung verantwortlich. Er arbeitet mit dem Hauptgeschäftsführer zusammen.

6. Der Vorstand/Ausbildung ist verantwortlich für das gesamte Ausbildungswesen des Verbandes.
Er koordiniert Zielsetzungen, Inhalte und Termine der Ausbildung in Zusammenarbeit mit den Disziplinkoordinatoren. Die Disziplinkoordinatoren werden vom Vorstand nach seinem Vorschlag bestimmt. Er arbeitet mit der Geschäftsstelle des Verbandes zusammen.

7. Der Vorstand/Schneesportschulen vertritt die Belange der Schneesportschulen im Vorstand. Er ist zuständig für sämtliche Maßnahmen zur Unterstützung der unternehmerischen Tätigkeit der Schneesportschulen und für die Planung und Durchführung des Forums (in Abstimmung mit dem Vorstand/Ausbildung) und nimmt an diesen teil. Er arbeitet mit der Geschäftsstelle zusammen.

8. Der Vorstand hält Sitzungen ab, die nach Bedarf stattfinden. Eine Sitzung ist immer dann einzuberufen, wenn dies min. 3 Mitglieder des Vorstands unter Angabe der Beratungspunkte beantragen oder es die Geschäftslage erfordert.

9. Der Präsident oder dessen Vertreter lädt über den Hauptgeschäftsführer zu den Sitzungen ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

10. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Die in den Sitzungen bekanntgewordenen Daten und Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung, soweit sie nicht durch einen Beschluss des Vorstands zur Veröffentlichung freigegeben worden sind.

11. Von jeder Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt der Sitzungen, insbesondere die Beschlüsse erkennen lassen muss. Das Protokoll ist dem Aufsichtsrat zuzuleiten.

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

1. Der Vorstand überträgt die Leitung der Geschäftsstelle und die Ausführung aller Geschäftsvorfälle dem Hauptgeschäftsführer (siehe § 9 der Satzung).

2. Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter. Er hat für deren Einsatz ein Organigramm zu erstellen.

3. Insbesondere obliegt dem Hauptgeschäftsführer,
–    die Führung des Verbandes in den Vordergrund zu stellen,
–    Leitung und Steuerung der Administration der Geschäftsstelle,
–    Konzepte zur Weiterentwicklung des Verbandes erstellen,
–    Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
–    die Redaktion des Verbandsmagazins zu leiten
Der Hauptgeschäftsführer hat dem Vorstand hierfür Vorschläge zu unterbreiten und darüber hinaus Wirtschaftspläne bzw. kurzfristige Erfolgsrechnungen vorzulegen.

4. Der Hauptgeschäftsführer ist in seiner Tätigkeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Er arbeitet mit dem Vorstand eng zusammen, informiert den Vorstand und berät ihn bei der Entscheidungsfindung. Er informiert den Aufsichtsrat im Rahmen von Aufsichtsratssitzungen, beantwortet Anfragen des Aufsichtsrats und berät ihn bei der Entscheidungsfindung.

5. Die zugewiesenen und zu erfüllenden Aufgaben sind im einzelnen vom Vorstand in dem Anstellungsvertrag und einer Stellenbeschreibung festzulegen.

Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mindestens sechs Wochen vorher durch Veröffentlichung im Verbandsmagazin einberufen. Mit der Einberufung müssen eine Tagesordnung und die Anträge des Vorstands und Aufsichtsrats veröffentlicht werden. Die Tagesordnung muss enthalten:
–    den Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats
–    die Vorlage der Jahresrechnung
–    den Bericht des Rechnungsprüfers
–    die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats
–     die Ankündigung der Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer in den für Wahlen vorgesehenen Jahren.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können gemäß § 9 Ziff. 5 der Satzung jederzeit nach den Bestimmungen der Ziff. 1 dieser Ordnung einberufen werden.

3. Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich in Anwesenheitslisten einzutragen. Diese werden getrennt nach Mitgliedern gemäß § 12, 13 der Satzung geführt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten eröffnet, geleitet und geschlossen. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Vorstand/Finanzen, oder wenn dieser ebenfalls verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

5. Der Versammlungsleiter sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er übt das Hausrecht aus.

6. Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitslisten und die Stimmberechtigung. Die Prüfungen können delegiert werden.

7. Anträge, die über die in der Tagesordnung genannten hinausgehen, müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

8. Anträge aus der Tagesordnung werden nach ihrer Reihenfolge behandelt. Anträge nach Ziff. 7 dieser Ordnung nach sachlicher Zuordnung durch den Versammlungsleiter.

9. Anträge aus der Mitgliederversammlung können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

10. Tagesordnungspunkte werden vor den Anträgen wie folgt behandelt:
–    an jeden Tagesordnungspunkt und Antrag schließt sich eine Aussprache an,
–    zu den Tagesordnungspunkten und den Anträgen nach Ziff.7 dieser Ordnung wird eine Rednerliste in der Reihenfolge der Wortmeldungen erstellt,
–    zu den Anträgen nach Ziff. 9 dieser Ordnung werden höchstens zwei Redner zugelassen,
–    die Redezeit kann nach Anzahl der Wortmeldungen vom Versammlungsleiter bemessen werden,
–    der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

11. Anträge zum Sitzungsverlauf sind jederzeit zulässig.

12. Über Anträge zum Sitzungsverlauf ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und nur ein Gegenredner gesprochen haben.

13. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

14. Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung Anwesenden.

15. Beschlussfassungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung.

16. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu besetzen, der die Aufgabe hat, einen Wahlleiter aus seinen Reihen zu bestimmen, die abgegebenen Stimmen zu kontrollieren und zu zählen, das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu geben. Der Wahlleiter hat für die Dauer des Vorgangs die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters.

17. Vor den Wahlen ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die satzungsmäßig verlangt werden. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

18. Wahlvorschläge sind bis spätestens acht Wochen vor den Wahlen an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsstelle stellt die Kandidaten im Verbandsmagazin vor. Eine Personaldebatte richtet sich nach Ziff. 10 dieser Ordnung analog.

19. Die Wahl erfolgt schriftlich durch die erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder oder durch Briefwahl. Im Falle der Briefwahl ist dem Schreiben ein Qualifikationsnachweis beizulegen. Das Briefwahlschreiben muss spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Deutschen Skilehrerverbandes auf normalem Postweg, oder durch Boten überbracht, eingegangen sein.

20. Die Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen in der Reihenfolge
–    Präsident
–    Vorstand/Finanzen
–    Vorstand/Ausbildung
–    zwei Rechnungsprüfer oder ein externer vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer bzw. externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

21. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, neben der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung per Akklamation erfolgen.

22. Die neu gewählten Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer sind unmittelbar nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuführen.

23. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus ihm müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Anwesenden und Stimmberechtigten ersichtlich sein, sowie im Falle von Wahlen, die durch Briefwahl abgegebene Stimmenzahl. Gegenstände der Beschlussfassung sind in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse numerisch festzuhalten. Darüber hinaus ist der Ablauf in seinen wesentlichen Inhalten darzustellen.

Versammlungs- und Wahlordnung der Bezirksversammlung

1. Die Bezirksversammlung findet einmal jährlich im Bezirk statt und wird vom Bezirksvorsitzenden mindestens sechs Wochen vorher durch Veröffentlichung im Verbandsmagazin einberufen. Auf die Wahl des Bezirksvorsitzenden (§ 12 Ziffer 4 der Satzung) muss in den für die Wahl vorgesehenen Jahren hingewiesen werden.

2. Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen und seine Qualifikation zu vermerken.

3. Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Diese Aufgaben können delegiert werden.

4. Jeder Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

5. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu besetzen, der die Aufgabe hat, einen Wahlleiter aus seinen Reihen zu bestimmen, die abgegebenen Stimmen zu kontrollieren und zu zählen, das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu geben. Der Wahlleiter hat für die Dauer des Vorgangs die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters.

6. Vor der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die satzungsmäßig verlangt werden. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

7. Vor der Wahl sind die Kandidaten gehalten, sich vorzustellen und die Eignung für das Amt zu begründen. Eine sich anschließende Personaldebatte richtet sich Ziff. 10 der Versammlung- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung analog.

8. Die Wahl erfolgt durch die persönlich anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder per Akklamation oder auf Antrag schriftlich.

9. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus ihm müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Anwesenden und Stimmberechtigten ersichtlich sein, sowie im Fall von Wahlen die abgegebene Stimmenzahl. Gegenstände der Beschlussfassung sind in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse numerisch festzuhalten. Darüber hinaus ist der Ablauf in seinen wesentlichen Inhalten darzustellen.

Wahl- und Versammlungsordnung der Versammlung der Leiter der Schneesportschulen

1. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen findet zeitnah zur Schulleiterversammlung mit der Wahl des Vorstandes statt. Sie wird mindestens sechs Wochen vorher vom Vorstand/Schneesportschulen schriftlich einberufen. Auf die Wahl des Vorstand/Schneesportschulen (§ 8 Ziff. 3 der Satzung) muss hingewiesen werden (§ 12 Ziff. 3 der Satzung).

2. Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich in Anwesenheitslisten einzutragen. Diese werden getrennt nach Mitgliedern gemäß § 12, 13 der Satzung geführt.

3. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen wird vom Vorstand/Schneesportschulen eröffnet, geleitet und geschlossen. Diese Aufgaben können an jedes Mitglied des Vorstands delegiert werden.

4. Jeder Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt nach einer Rednerliste, die in der Reihenfolge der Wortmeldungen erstellt wird.

5. Der Versammlungsleiter kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

6. Vor der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die satzungsmäßig verlangt werden. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

7. Wahlvorschläge sind bis spätestens acht Wochen vor der Wahl an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsstelle stellt die Kandidaten schriftlich oder durch Veröffentlichung im Verbandsmagazin vor. Eine Personaldebatte richtet sich nach Ziff. 10 der Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung analog.

8. Die Wahlen sind durch die wahlberechtigten erschienenen Mitglieder in der Versammlung schriftlich abzugeben, oder durch Briefwahl. Im Falle der Briefwahl ist dem Schreiben ein Qualifikationsnachweis beizulegen. Das Briefwahlschreiben muss spätestens am Tag vor der Schulleiterversammlung in der Geschäftsstelle des Deutschen Skilehrerverbandes auf normalem Postweg, oder durch Boten überbracht, eingegangen sein.

9. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, neben der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen in der Schulleiterversammlung per Akklamation erfolgen.

10. Der neugewählte Vorstand/Schneesportschulen wird unmittelbar nach der Wahl in sein Amt eingeführt.

11. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen wählt auf 3 Jahre die Kommission Profi-Skischule bestehend aus 4 Schulleitern. Die Leiter der Ski-,. Skilanglauf- und Snowboardschulen gemäß § 4 Ziffer 2 Buchstabe a. der Satzung haben aktives und passives Wahlrecht, die Leiter der Telemark- und Skilanglaufschulen gemäß § 4 Ziffer 2 Buchstabe b. der Satzung haben ein aktives Wahlrecht.

12. Vor der Wahl sind die Kandidaten gehalten, sich vorzustellen und die Eignung für das Amt zu begründen. Eine sich anschließende Personaldebatte richtet sich nach Ziff. 10 der Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung analog.

13. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, in der Versammlung per Akklamation erfolgen.

14. Die neu gewählten Mitglieder der Kommission Profi-Schule sind unmittelbar nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuführen.

15. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus ihm müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Anwesenden und Stimmberechtigten ersichtlich sein, sowie im Falle von Wahlen, die durch Briefwahl abgegebene Stimmenzahl. Gegenstände der Beschlussfassung sind in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse numerisch festzuhalten. Darüber hinaus ist der Ablauf in seinen wesentlichen Inhalten darzustellen.

Ordnung zur Mitgliedschaft der Schneesportschulen

1. Schneesportschulen im DSLV gemäß § 4 Ziff. 2 der Satzung werden unter der Markenbezeichnung
„Profi-Skischule/Profi-Snowboardschule/Profi-SkilanglaufschuleProfi-Telemarkschule“, im folgenden Schneesportschulen genannt, zusammengefasst.

2. Mit der Schulordnung ist beabsichtigt,
– das professionelle Schneesportlehrwesen zu fördern
– qualitativen Unterricht zu sichern
– ein wirkungsvolles Erscheinungsbild des Verbandes zu erzeugen
– ein einheitliches, breitenwirksames Marketing zu gewährleisten
– die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange der Schneesportschulen zu fördern
– die Vertretung der Schneesportschulen im Vorstand zu stärken

3. Es wird eine Kommission Profi-Skischule eingerichtet, die sich aus dem Vorstand/Schneesportschulen und vier von der Versammlung der Leiter der Schneesportschulen gewählten Schulleitern zusammensetzt.

4. Die Kommission Profi-Skischule entwickelt Angebote zur betrieblichen Organisation, zur Interessens-vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, Bergbahnen, Fremdenverkehrsvereinen, Industrie usw. .
Sämtliche Angebote stehen den Schneesportschulen im Deutschen Skilehrerverband zur Verfügung.

5. In den Bezirken wird alljährlich eine Versammlung der Leiter der Schneesportschulen im Bezirk durchgeführt.

6. Die Mitgliedschaft der Schneesportschulen im Deutschen Skilehrerverband regelt der § 4 Ziff. 2 der Satzung.

7. Der Antrag auf Aufnahme einer Schneesportschule in den DSLV muss mittels des offiziellen Antragsformulares durch die Schule an den DSLV gerichtet werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme werden durch den DSLV geprüft und entschieden.

8. Die jeweiligen Leiter der Schneesportschulen anerkennen im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Deutschen Skilehrerverband diese Ordnung.

9. Der Deutsche Skilehrerverband e.V. hat das Konzept „DSLV Schneesport Philosophie“ (DSLV SSP) erarbeitet. Die DSLV Schneesport Philosophie ist das inhaltliche und organisatorische Strukturkonzept mit dem situativen und transparenten Lernkonzept für Endverbraucher aller Schneesportdisziplinen. Der Skilehrerverband führt Marketingmaßnahmen für die Schneesportschulen im DSLV durch, die das Konzept in der Öffentlichkeit präsentieren. Die Schneesportschulen im DSLV nutzen das vom DSLV zur Verfügung gestellte Strukturkonzept gemäß dem Leitfaden für die Umsetzung der DSLV Schneesport Philosophie und setzen dieses qualitativ hochwertig um. Der Deutsche Skilehrerverband e.V ist Inhaber der deutschen Wortbildmarke ,,DSLV Schneesport Philosophie“ in der im Leitfaden wiedergegebenen Form. Der Deutsche Skilehrerverband versichert, über die Marke frei verfügen zu können.

9.1. Der Skilehrerverband erteilt der Schneesportschule die Lizenz „DSLV Schneesport Philosophie“, das Konzept und das Logo in der im Leitfaden dargestellten Form zu verwenden. Die Schneesportschule verpflichtet sich, das inhaltliche und organisatorische Strukturkonzept in der Praxis in hochwertiger Qualität umzusetzen. Dies bezieht sich auf alle in der Schneesportschule angebotenen Schneesportdisziplinen, auf die vorgegebene Struktur der Lernebenen, inkl. Farbschema und Bezeichnung, sowie darauf, die Lernziele und Lerninhalte inhaltlich unverändert einzusetzen. Die Schneesportschule ist zur Erteilung von Unterlizenzen nicht berechtigt.

9.2. Die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen in der Schneesportschule unterliegen den im Leitfaden vereinbarten Regeln und dem Corporate Design der DSLV SSP.  Die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen dürfen sich ausschließlich auf die Aktivitäten und Programme der Schneesportschule beziehen. Bei den Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zur DSLV SSP ist eine missbräuchliche Handhabung direkt oder indirekt von der Schneesportschule zu unterlassen.
Die regionalen und überregionalen Marketing- und Kommunikationsaktivitäten der Schneesportschule sind dem DSLV mitzuteilen. Die Schneesportschule ist verpflichtet, über die Verwendung der im Leitfaden genannten Regeln und des Corporate Designs Nachweis zu führen. Diese Nachweise (z.B. Prospekte, Werbemittel, Poster, Tafeln o.ä.) über die Einhaltung der Regeln und des Corporate Designs sind dem Lizenzgeber jeweils zum Ende des Winters auf Anforderung zu übermitteln. Die Schneesportschule erkennt alle mit der DSLV SSP verbundenen Regelungen sowie insbesondere die exakte Einhaltung der im Leitfaden gemachten Vorgaben an.

9.3. Es fällt keine gesonderte Lizenzgebühr für die DSLV SSP an.

9.4. Mit der Aufnahme als Schneesportschule im DSLV tritt die Lizenzvereinbarung zur DSLV SSP in Kraft und endet mit dem Ausscheiden. Nach dem Ausscheiden aus dem DSLV wird die Schneesportschule die Verwendung der im Leitfaden dargestellten Marken unterlassen. Die Schneesportschule wird auch keine mit der SLV Schneesport Philosophie verwechselbaren oder abgeleiteten Bezeichnungen verwenden.

9.5. Der verpflichtende Einsatz der DSLV Schneesport Philophie ist nur den Schneesportschulen
vorgeschrieben, die ab 01.06.2013 ihre Mitgliedschaft beantragen. Für alle Schneesportschulen, die vor diesem Termin Mitglieder im DSLV geworden sind, besteht weiterhin die Wahlfreiheit.

10. Die Mitgliedschaft ist an der Einhaltung folgender Qualitätsmerkmale gebunden:

10.1. Der Leiter einer Schneesportschule im Deutschen Skilehrerverband muss folgende Qualifikation besitzen:
– Schneesportschule: Staatlich geprüfter Skilehrer,  Staatlich geprüfter Snowboardlehrer
– Skilanglaufschule: Staatlich geprüfter Skilanglauflehrer oder Skilehrer Nordic Level 3
– Telemarkschule: Skilehrer Telemark Level 3

10.2. Der Leiter oder sein Stellvertreter (auch höchstgeprüft) muss 2-jährig am Forum Profi-Skischule
teilnehmen.

10.3. Die Schneesportschule muss nach den Vorgaben der „Verordnung über den Unterricht als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern (BayBergSkiV) vom 16.07.2014 gewerblichen Schneesportunterricht anbieten und erteilen. Dies gilt für die Ordnung des DSLV unabhängig vom Standort der Schneesportschule.

10.4. Die Schneesportschule ist verpflichtet, die jeweiligen Verbandsabzeichen/Verbandslogo
„Profi-Skischule/Profi-Snowboardschule/Profi-Skilanglaufschule Deutscher Skilehrerverband“
in ihrem öffentlichen Erscheinungsbild in jeweils geeigneter Weise zu verwenden (z.B. auf
Prospekten, Plakaten u.a.)

10.5. Die Schneesportschule ist verpflichtet, für ihre Lehrer jährlich eine Fortbildung bzw. Weiterbildung
durchzuführen.

10.6. Der Leiter der Schneesportschulen muss persönliches Mitglied im Deutschen Skilehrerverband sein.

10.7. Die Schneesportschulen ist verpflichtet, ihren Leiter mit der Qualifikation im offiziellen
Schulprospekt zu nennen.

10.8. Die Übernahme der zusätzlichen Leitung einer Schneesportschule erfordert die Genehmigung durch
den Vorstand. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, verbunden mit dem Nachweis
der ordnungsgemäßen Leitung durch den Leiter.

11. Änderungen und/oder Ergänzungen der jeweiligen Qualitätsmerkmale erfolgen durch Beschluss des Aufsichtsrats unter Einbeziehung der Kommission Profi-Skischule.

12. Sämtliche Rechte an den jeweiligen Verbandsabzeichen/Verbandslogo stehen ausschließlich dem Deutschen Skilehrerverband zu. Den Schneesportschulen werden die Abzeichen und das Logo zur Nutzung überlassen. Der Verband kann im Falle der Nichteinhaltung dieser Ordnung den Widerruf der Nutzung aussprechen.

13. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch den Deutschen Skilehrerverband ausgesprochen werden, falls eine Profi-Skischule die erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

Ehrenordnung

1. Mitglieder des Deutschen Skilehrerverbandes, Behörden und Organisationen, die sich um den Deutschen Skilehrerverband verdient gemacht haben, können geehrt werden.

2. Das Vorschlagsrecht für Ehrungen durch den Deutschen Skilehrerverband haben alle Mitglieder und satzungsmäßigen Organe des Deutschen Skilehrerverbandes.

3. Der Deutsche Skilehrerverband kann folgende Ehrungen verleihen:

3.1.    Ehrenpräsident:
Diese Ehrung kann nur an ehemalige Präsidenten verliehen werden und ist von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen.

3.2.    Ehrenmitgliedschaft::
Diese Ehrung kann nur an Mitglieder verliehen werden und ist vom Aufsichtsrat mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen.

3.3.    Ehrenurkunde:
Diese Ehrung kann Mitgliedern, die sich sportlich oder organisatorisch innerhalb des Deutschen Skilehrerverbandes verdient gemacht haben, und Personen, Organisationen und Behörden, die sich in den Tätigkeitsfeldern des Deutschen Skilehrerverbandes verdient gemacht haben, verliehen werden. Die Ehrung kann bei jeder Aufsichtsratssitzung beantragt und mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

3.4.    Ehrung für 60-jährige Mitgliedschaft:
Diese Ehrung erhalten alle Mitglieder, die 60 Jahre Mitglied im Deutschen Skilehrerverband sind. Die Verleihung erfolgt gemäß dem Wunsch des zu Ehrenden im Rahmen der Mitglieder- oder der Bezirksversammlung.

3.5.    Ehrung für 50-jährige Mitgliedschaft:
Diese Ehrung erhalten alle Mitglieder, die 50 Jahre Mitglied im Deutschen Skilehrerverband sind. Die Verleihung erfolgt gemäß dem Wunsch des zu Ehrenden im Rahmen der Mitglieder- oder der Bezirksversammlung.

3.6.    Ehrung für 40-jährige Mitgliedschaft:
Diese Ehrung erhalten alle Mitglieder, die 40 Jahre Mitglied im Deutschen Skilehrerverband sind. Die Verleihung erfolgt gemäß dem Wunsch des zu Ehrenden im Rahmen der Mitglieder- oder der Bezirksversammlung.

3.7.    Ehrung für 25-jährige Mitgliedschaft:
Diese Ehrung erhalten alle Mitglieder, die 25 Jahre Mitglied im Deutschen Skilehrerverband sind. Die Verleihung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Bezirksversammlung.

Beitrags- und Markenordnung

1. Die Mitgliedschaft der Ski-, Skilanglauf-, Telemark- und Snowboardlehrer im Deutschen Skilehrerverband regelt § 4 Ziff. 1 der Satzung.

2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied im DSLV erfolgt durch den Ski -, Skilanglauf-, Telemark- oder Snowboardlehrer mittels des offiziellen Antragsformulares oder durch die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Zuge der Lehrgangsanmeldung beim DSLV. Der Antrag auf Aufnahme als Profi-Schule im DSLV erfolgt mittels des offiziellen Antragsformulars durch die Schneesportschule. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme werden durch den DSLV geprüft und entschieden.

3. Mitglieder im Deutschen Skilehrerverband sind gemäß § 7 der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

4. Die Mitgliederversammlung hat am 05.04.2019 folgende Jahresbeiträge beschlossen:

Staatlich geprüfte Skilehrer,
Staatlich geprüfte Skilanglauflehrer,
Staatlich geprüfte Snowboardlehrer         EUR 110,00

Skilehrer Level 3,
Skilehrer Nordic Level 3,
SkilehrerTelemark Level 3,
Snowboardlehrer Level 3                          EUR 90,00

Skilehrer Level 2,
Skilehrer Nordic Level 2,
Skilehrer Telemark Level 2,
Snowboardlehrer Level 2                          EUR 70,00

Skilehrer Level 1,
Skilehrer Nordic Level 1,
Skilehrer Telemark Level 1,
Snowboardlehrer Level 1                          EUR 50,00

Profi-Skischule,
Profi-Skilanglaufschule,
Profi-Telemarkschule
Profi-Snowboardschule                             EUR 250,00

5. Fördernde Mitglieder unterstützen materiell und/oder finanziell nach Einzelfallprüfung und Entscheidung durch den Vorstand.

6. Beitragsfrei sind:
– Ehrenmitglieder nach Maßgabe der Ehrenordnung
– Mitglieder mit Vollendung des 70. Lebensjahres (gilt bis 30.06.2022)
– Mitglieder mit Vollendung des 75. Lebensjahres (gilt ab 01.07.2022)
– Mitglieder des Vorstandes
– Mitglieder des Aufsichtsrates

7. Die Beiträge gelten jeweils vom 01.07. bis 30.06. und sind im voraus zum 01.07. eines Jahres zur Zahlung fällig.

8. Folgende Zahlungsweisen werden angeboten:
– Überweisung
– Barzahlung
– Lastschrift mit SEPA Lastschriftmandat

9. Mitgliedsbeiträge, die nicht bis zum 01.07. eines Jahres bezahlt sind, werden zweimal durch den Deutschen Skilehrerverband angemahnt. Bei der zweiten Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von EUR 5,- fällig. Sofern der Beitrag trotz zweimaliger Erinnerung nicht bezahlt wurde, wird dieser auf Kosten des Säumigen per Mahnbescheid eingefordert.

10. Nach Eingang des Mitgliedsbeitrages beim Deutschen Skilehrerverband erhält das Mitglied eine Beitragsbestätigung mit der aktuellen Beitragsmarke.

11. Für den Fall, dass der fällige Mitgliedsbeitrag durch das Lastschrift-Einzugsverfahren nicht erfolgreich bezahlt werden konnte und dadurch eine Rückbelastung auf dem Konto des DSLV erfolgte, fällt für die daraus erfolgende Rücklastschrift eine Gebühr an. Über die Höhe der Gebühr entscheidet der Vorstand. Diese Gebühr hat das betroffene Mitglied, dessen Rücküberweisung die Kosten verursacht hat, zu tragen. Gründe für die Rückbelastung sind u.a.:
– Konto erloschen
– Konto-Nr. / BLZ falsch
– Betrag nicht bezahlt (Unterdeckung des Kontos)
– Widerspruch durch Kontoinhaber
– Kontoinhaber und Konto-Nr. nicht identisch

12. Für alle Mitglieder gilt gemäß Satzung eine Fortbildungspflicht mindestens alle zwei Jahre. Wer an der Fortbildung teilgenommen hat, erhält zusätzlich zu seiner Beitragsmarke eine aktuelle Fortbildungsmarke (ISIA-Marke) für seinen Ausweis (Staatlich geprüfte Lehrer und Level 3) bzw. die DSLV-Fortbildungsmarke (Level 1 und Level 2). Die Teilnahme an einer Fortbildung berechtigt zum Erhalt der entsprechenden Marken für die darauf folgenden zwei Beitragsjahre.

Ordnung für Vereins- und Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verband kann Mitglied in nationalen und internationalen Fach-Organisationen, Fach-Vereinen und Fach-Verbänden werden (siehe § 3 Ziff. 4 der Satzung). Über die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, Vereinen und Verbänden entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Mitgliedschaft in nationalen Organisationen, Vereinen und Verbänden entscheidet der Aufsichtsrat.

2. Der Verband ist Mitglied im Internationalen Skilehrerverband (ISIA) und im Deutschen Verband für das Skilehrwesen (DVS).

3. Der Verband kann interessierte und zweck- und aufgabenunterstützende Organisationen, Vereine und Verbände als Fachverbände aufnehmen. Deren Mitgliedschaft erstreckt sich nicht auf deren Einzelmitglieder. Über die Bedingungen der Mitgliedschaft entscheidet der Aufsichtsrat.

Anpassung der Ordnungen:

Anpassung am 27.11.2004 (Beitragsordnung)
Anpassung am 07.07.2006 (Wahl- und Versammlungsordnung)
Anpassung am 20.12.2006 (Ordnung für die Mitgliedschaft der Profi-Schule)
Anpassung am 23.03.2007 (Ehrenordnung)
Anpassung am 23.07.2009 (Geschäftsordnung)
Anpassung am 23.07.2009 (Wahl- und Versammlungsordnung)
Anpassung am 23.07.2009 (Ordnung zur Mitgliedschaft der Schneesportschulen)
Anpassung am 23.07.2009 (Beitrags- und Markenordnung)
Anpassung am 23.07.2009 (Ordnung für Vereins- und Verbandsmitgliedschaften)
Anpassung am 16.05.2013 (Geschäftsordnung, Wahl- und Versammlungsordnung, Ordnung für die Mitgliedschaft der Schneesportschulen, Beitrags- und Markenordnung, Ehrenordnung)
Anpassung am 09.11.2013 (Ehrenordnung)
Anpassung am 09.11.2014 (Ordnung zur Mitgliedschaft der Schneesportschulen)
Anpassung am 19.04.2015 (Beitrags- und Markenordnung)
Anpassung am 05.04.2019 (Beitrags- und Markenordnung)
Anpassung am 30.11.2022 (Geschäftsführung für den Aufsichtsrat, Ehrenordnung)