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skilehrerverband | dslv wiki | snowboardlehrer level 3

Überblick

Ausbildungslehrgang Risikomanagement 1
Theoretische und praktische Grundlagen im Variantenfahren, in der Kameradenhilfe und Beurteilung der Lawinengefahr. Ziel ist das sichere Unterrichten und Betreuen auf Pisten und in Pistennähe

Snowboardlehrer Level 3, Ausbildungsteile 1 und 2 sowie Prüfungslehrgang
Die Ausbildung beinhaltet die motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie das theoretische Wissen. Der Schwerpunkt liegt auf dem souveränen Unterrichten gemäß der DSLV Schneesport Philosophie in allen Lernebenen. Der Könner unter den Schneesportlehrern meistert durch umfangreiche Erfahrung und Wissen geschickt die unterschiedlichen Situationen und trifft eigenständig die geeigneten Entscheidungen. Der Snowboardlehrer Level 3 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Snowboardunterricht auf Pisten und in Pistennähe eingesetzt werden. Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Snowboardlehrer Level 3“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der höchsten Qualifikationsstufe Snowboardlehrer Level 3 im DSLV sowie durch das von der Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaft der TUM genehmigte Lehrverhältnis mit einem Ausbildungsmentor sind die Voraussetzungen zum Einstieg in die Ausbildung zum Staatlich geprüften Snowboardlehrer, gemäß Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 01. September 2013 erbracht.

Voraussetzung und Ziele

Die Ausbildung und Prüfung zum Snowboardlehrer Level 3 führt, aufbauend auf Level 1 und 2, zur höchsten verbandsinternen Snowboardlehrerausbildung im Deutschen Skilehrerverband. Mit Bestehen der Level 3 Prüfung erhält man die international anerkannte ISIA-Marke. 

Zudem ist der Level 3 Snowboardlehrer ein verpflichtender Bestandteil der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer. 

Die Ausbildung Level 3 besteht in der Summe aus 9 Tagen Ausbildung. Welche sich zwischen Ausbildungsteil 1 (5 Tage) und Ausbildungsteil 2 (4 Tage) zusammensetzen.  

Die Prüfung umfasst 2 Tage, in welchen die motorischen und methodischen Fertigkeiten und Fähigkeiten abgeprüft werden.

Lehrgangsziel
Ziel der Ausbildung zum Snowboardlehrer Level 3 ist die Vermittlung von, auf dem Level 2 aufbauenden und vertiefenden Fertigkeiten und Fähigkeiten in Motorik und Methodik in Theorie und Praxis. 

Umfassendes Training von Technikformen und methodisch-didaktischen Themen als optimale Vorbereitung für die Prüfungen zum Level 3. Vermittlung von breitem Hintergrundwissen als Unterstützung für den Unterrichtsablauf und das Verbessern des eigenen Fahrkönnens. 

Zulassungsvoraussetzungen

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. Nachweis einer Ausbildung in Erster Hilfe von 9 UE (Unterrichtseinheiten), welcher nicht älter als zwei Jahre darf
  3. Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), dass die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt
  4. Vorlage eines amtlichen erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  5. Nachweis der Qualifikation Snowboardlehrer Level 2 (falls kein DSLV Mitglied)
  6. Nachweis des Praktikums (§3 APO Snowboardlehrer Level 3)
  7. Ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift
  8. Bearbeitungsnachweis der Online Theorieprüfung

Lehrgangsinhalt und -plan Risikomanagement 1

Inhaltsbeschreibung Risikomanagement 1

Lehrgangsablauf RM 1
Im Rahmen der verschiedenen praktischen und theoretischen Ausbildungseinheiten zum Snowboardlehrer Level 3 wird eine praktische und theoretische Ausbildung im Bereich Fertigkeiten im Risikomanagement durchgeführt, die in Form eines spezifischen Basislehrgangs mit vier Tagen Dauer angeboten wird.

Lehrgangsziel
Im Basislehrgang Risikomanagement 1 werden den Teilnehmern grundlegenden Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis in den Bereichen Risikomanagement, Kameradenhilfe und Beurteilung der Lawinengefahr vermittelt.

Zulassungsvoraussetzungen

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. Nachweis der Qualifikation Snowboardlehrer Level 2 (falls kein DSLV Mitglied)
  3. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift

Inhalte

  1. Kameradenhilfe/Suche mit dem LVS-Gerät – Wirkungsweise, Gegenseitigkeitsprobe, Suchstrategien und Suchverfahren, Signalsuche, Grobsuche Feinsuche, Punktortung, Schaufelstrategien
  2. Führungstaktik beim Variantenfahren – Organisationsregeln und Organisationsformen beim Variantenfahren, Auf- und Abstieg ohne Board, Abbremsen von Stürzen
  3. Beurteilung der Lawinengefahr, Orientierung und Tourenplanung – Kartenkunde, Bestimmung von Hangsteilheit und Exposition, praktisches Orientieren, Tourenplanung für das Variantenfahren, Gefahrenstellen erkennen und Checkpunkte festlegen, Routenfindung
  4. Beurteilung der Lawinengefahr, Risikomanagement – Risikomanagement beim Variantenfahren, Anwendung der empfohlenen Standards innerhalb des DSLV

Zu erwerbende Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten

  1. Kenntnisse zum Risikomanagement beim Variantenfahren, Beherrschen der empfohlenen Standards beim Variantenfahren nach dem Faltblatt „Achtung Lawinen“
  2. Beherrschen der 3×3-Filtermethode
  3. Beherrschen des Kontrollinstruments (Snow Card) zur quantitativen Beurteilung der Lawinengefahr
  4. Beherrschen der Funktion und der Kontrolle der LVS-Geräte
  5. Beherrschen der Kameradenhilfe mit dem LVS-Gerät
  6. Kenntnisse geländeangepasster Organisationsformen beim Variantenfahren unter laufender Berücksichtigung der Faktoren Sicherheit u. Erlebniswert
  7. Kenntnisse über führungstechnische und -taktische Maßnahmen beim Befahren schwieriger Geländeabschnitte
  8. Kenntnisse über führungstechnische und -taktische Maßnahmen beim Auf- und Abstieg ohne Board
  9. Kenntnisse der wichtigsten Maßnahmen zur Orientierung im Gelände (Karte einnorden, Bestimmung des eigenen Standorts im Gelände)
  10. Kenntnisse zum Messen von Hangsteilheiten, -expositionen und Geländeformen, vorbereitende Tourenplanung für das Variantenfahren unter Ausnutzung aller relevanten Informationsquellen
  11. Kenntnisse zu Gefahrenstellen erkennen und Checkpunkte im Gelände festlegen

Individuelle Voraussetzungen

  1. Sicheres und zügiges Fahren im Gelände
  2. Allgemein guter Fitnesszustand, um den Umfang und die Intensität der Inhalte zu realisieren.

Ausrüstung

  1. Freeride-Board wird empfohlen
  2. Kleiner Rucksack für Notfallausrüstung (LVS-Gerät*, Lawinensonde, Lawinenschaufel, 1.Hilfe Set)
  3. Digitales LVS-Gerät (3-Antennengerät)
  4. Helm – Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei sicherheitsrelevanten Ausbildungsinhalten einen Helm zu tragen.
  5. Zusätzlich empfehlen wir das Tragen eines Rückenprotektors.

    Beim Termin in Garmisch-Partenkirchen, wird an einem der Ausbildungstage eine Skitour durchgeführt. Bitte beachten Sie dies bei der Zusammenstellung Ihrer Ausrüstung.
    Zusätzlich zu der in der Ausschreibung aufgeführten Ausrüstung werden benötigt:
    Tourenski, bzw. Splitboard, mit Fellen und Harscheisen.

Literatur

  1. DSLV Lehrplan „Freeriden einfach“, 1. Auflage 2011
  2. Faltblatt „Achtung Lawinen“ (erhält jeder LG-Teilnehmer vor Ort)

Lehrgangsinhalt für Ausbildung Teil 1 und 2

Die Ausbildungslehrgänge 1&2 sind eine Weiterführung der Level 2 Ausbildung. Die Grundlagen verschiedener Technikformen und des Unterrichtens werden in diesen Lehrgängen intensiviert und in entsprechenden Situationen angewandt und trainiert. Neben der Verbesserung des individuellen Fahrkönnens, bereiten die Lehrgänge mit weiteren Schwerpunkten wie Freestyle und Freie Abfahrt auf die Snowboard Level 3 Prüfung vor. Die DSLV Schneesport Philosophie als inhaltliches und strukturelles Konzept für den Schneesportunterricht, mit den Lernebenen Grün, Blau, Rot und Schwarz, bildet die Grundlage dieser Ausbildung.  

Inhalt
Mehr Speed, mehr Präzision und anspruchsvolleres Gelände bietet die Level 3 Ausbildung. Die Teilnehmer werden Zusammenhänge und Hintergründe verstehen, Fehler erkennen und neue Ideen fürs Unterrichten kennen lernen. Abwechslung gibt es beim Verwenden unterschiedlicher Hilfsmittel und Fremdsprachen im Unterricht. Insbesondere werden das Bewegungssehen als Voraussetzung für methodischen Unterricht und das persönliche Fahrkönnen, vor allem im Bereich der Technik, aber auch in Grundsätzen der Freien Abfahrt und Freestyle verbessert.  

Ziele

  • Entwickeln und Verbessern des eigenen Fahrkönnens vor allem im Bereich der motorischen Fähigkeiten 
  • Verbessern des grundlegenden Könnens in den Bereichen Freestyle und Freie Abfahrt in Hinblick auf die Level 3 Snowboardlehrerprüfung 
  • Entwickeln und Verbessern des Unterrichtens 
  • Vorbereiten und Strukturieren von Lehrprobenthemen 
  • Gezieltes Training unterschiedlicher Technikaufgaben  

Motorik

Technik/Freie Abfahrt/Freestyle
Durch zahlreiche Korrekturen (unterstützt mittels zahlreichen Videokorrekturen), Aufzeigen diverser Übungsformen und verdeutlichen von fahrtechnischen und Freestyle technischen Zusammenhängen soll ein inneres Bewegungsbild geformt werden. Mit Hilfe dieses Bildes ist ein eigenständiges Training der Technikformen und deren situativer Anwendung möglich. 

Methodik 

Unterrichtsstruktur – Start – Weg – Ziel
Im Unterrichtstraining wird das Unterrichten als Kernkompetenz des Snowboardlehrers ausgebildet. Unter dem Aspekt des DSLV Unterrichtskonzeptes A-O-V+Q werden Lehrprobenthemen in vorbereiteten Lehrproben mit „Schüler-Gruppen“ trainiert. Alter und konditionelle / koordinative Voraussetzungen der Schülergruppe entsprechen der Realsituation. Die Themenauswahl erschöpft sich aus den Lernzielen der Lernebenen Grün, Blau, Rot und Schwarz.

Die Aufgabenstellung zur Lehrprobe lautet: 
„Arbeite mit deiner Schülergruppe in der Lernebene …. am Lernziel … Zeige eine methodisch sinnvolle Vorgehensweise auf, abgestimmt auf die jeweilige Schnee- und Geländesituation.“  
oder 
„Weise deine Snowboardlehrergruppe in folgendes Thema ein…) 

Workshops 
In Kleingruppen werden Indoor- und Outdoor-Workshops für unterschiedliche Kompetenzbereiche selbstständig in Heimarbeit vorbereitet und im Nachgang mit der Gruppe unter Leitung des Ausbilders besprochen. 

BBB Beobachten – Beurteilen – Beraten  
Beobachten – Beurteilen – Beraten in der Lernebene rot, mit Schwerpunkt des individuellen Beratens in Hinblick auf die Bewegungsvariablen. Das Erkennen des Fehlerbildes und die damit verbundene Korrektur wird intensiv geschult. Der Fokus liegt hier auf der Zuordnung des Fehlerbildes zu einer Kurvenphase und einer Hauptbewegung. Das Ergebnis ist kundenorientiertes und hochwertiges Unterrichten.

Theorie

Die Theorieprüfung für das Level 3 umfasst alle Inhalte der Lehrgänge von Level 1 bis Level 3. Alle theoretischen Inhalte wurden während der Lehrgänge in Referaten oder Inhalten der Praxisstationen unterrichtet.  

Literatur 

Der DSLV empfiehlt als Begleitliteratur für die theoretische Vorbereitung in den Ausbildungslehrgängen: DSLV Lehrplan “Snowboarden und unterrichten”, Online-Skripte  

Prüfungsinhalt

Inhaltsbeschreibung Prüfung  
Die Prüfung Snowboardlehrer Level 3 führt zur höchsten verbandsinternen Qualifikation im Deutschen Skilehrerverband, die auch zum Erhalt der ISIA-Marke berechtigt. 
Sie ist obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Staatlich geprüften Snowboardlehrer. Es handelt sich um einen reinen Prüfungslehrgang ohne Ausbildungsinhalte. Es werden zur Überprüfung der methodischen und motorischen Kompetenz folgende Fächer abgeprüft.

Die Prüfung hat in den Anforderungen einen ausgewogenen Anteil aus den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eines Snowboardlehrers. Sie erfolgt nach der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO Neu) des DSLV und den Kriterien des Niveauspiegels in der Lernebene rot und schwarz. Geprüft werden in der Praxis die Bereiche Technik (situative und demonstrative Technik), Freestyle, Freie Abfahrt und Lehreignung. 

Die Prüfungsaufgaben im Bereich Technik, Freestyle und Freie Abfahrt werden grundsätzlich erst am Prüfungstag, je nach vorherrschender Situation, festgelegt und bekannt gegeben. 


Motorik Prüfung  
Die Wahl von Prüfungsgelände, -aufgabenstellung und –zeitraum erfolgt unmittelbar vor der Prüfung durch den Lehrgangsleiter*in in Abhängigkeit von der Situation (Schnee, Wetter etc.). 
Jede Prüfungsfahrt wird vor der Prüfung von einem DSLV Ausbilder demonstriert.

Technik
2 Technikaufgaben werden gemäß dem Technikprüfungsverfahren des Deutschen Skilehrerverbandes durchgeführt und geprüft. Die Prüfungsaufgaben werden grundsätzlich erst am Prüfungstag situationsabhängig festgelegt. Nach der Demonstration an der jeweiligen Prüfungsstrecke wird die Möglichkeit zum einmaligen Training der Aufgabe gegeben. Die 1. Technikprüfung prüft das situative Können. Die 2. Technikaufgabe prüft das demonstrative Können.

Für das Bestehen des Prüfungsteils „Technik“ muss der Noten-Durchschnitt der Technik 1 und Technik 2 mindestens bei 4,5 liegen.

Prüfungsauswahl: 
1. Prüfungsaufgaben mit Schwerpunkt der situativen Anpassung (Schnee, Gelände, Hangneigung) der Merkmale für optimales Kurvenfahren. 
2. Prüfungsaufgaben mit demonstrativen Vorgaben. 

Freie Abfahrt
Nach Festlegung der Prüfungsstrecke (ggf. auch mehrere Teilstrecken) kann die Abfahrt auf der präparierten Piste und/oder off-piste stattfinden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Fahrkorridore oder Richtungstore vorzugeben. Nach kurzer Einführung besteht die Möglichkeit zur in Augenscheinnahme der Prüfungstrecke. Für das Bestehen des Prüfungsteils „Freie Abfahrt“ ist eine Note von mindestens 4,5 zu erreichen. 

Freestyle
2 Freestyle – Aufgaben werden aus dem Bereich Park der „roten“ Lernebene geprüft. Die Prüfungsaufgaben werden grundsätzlich erst am Prüfungstag situationsabhängig festgelegt. Nach der Demonstration an der jeweiligen Prüfungsstrecke wird die Möglichkeit zum Training der Aufgabe gegeben. Für das Bestehen des Prüfungsteils „Freestyle“ muss der Noten-Durchschnitt der Freestyle 1 und Freestyle 2 mindestens bei 4,5 liegen. Es besteht die Möglichkeit die Prüfung als “Session” abzuhalten. Hierbei wird ein Zeitfenster vorgegeben, in welchem die Teilnehmer die vorgegebenen Prüfungsaufgaben trainieren und 2 Wertungsruns absolvieren sollen. Die Wertungsruns müssen vorab angezeigt werden!

Methodik Prüfung
Es wird eine unvorbereitete Lehrprobe der prüfungsrelevanten Lehrprobenthemen in min. 15 Minuten abgeprüft.  
Leistungsfähigkeit der Schülergruppe und Lernziel geht aus der Formulierung des Themas hervor. Alter und konditionelle / koordinative Voraussetzungen der Schülergruppe entsprechen der Realsituation. Die Themenauswahl ergibt sich aus den Lernzielen der Lernebenen Grün, Blau, Rot und Schwarz.

Der Hang für die jeweilige Prüfung der Lehrprobe wird vom prüfenden Ausbilder vorgegeben.

Grundsätzlich wird die Prüfungsleistung von einem Prüfer in ganzen Noten von 1 bis 6 bewertet. 
Der Prüfungsteil Lehreignung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Allgemeines Planungsschema für den Snowboardunterricht: 

  • Ziele festlegen 
  • Lernvoraussetzungen des Schülers überprüfen 
  • externe Lernbedingungen kontrollieren (Schule, Gelände u.a.) 
  • Bewegungsformen (Inhalte) auswählen 
  • Aktionsform (z.B. Spiele, Wettkämpfe, Erkunden, u.a.) festlegen 
  • Methoden auswählen 
  • methodische Hilfsmittel vorbereiten 
  • Geländewahl und Geländewechsel beachten 
  • Organisationsformen planen (Sicherheit) 
  • Lernzielkontrollen planen 

Online Theorieprüfung
Der Bearbeitungsnachweis muss bei Prüfungseröffnung dem Lehrgangleiter vorgelegt werden.

  1. Unfallkunde / Erste Hilfe 
  2. Methodik / Didaktik 
  3. Motorik / Bewegungslehre
  4. Ausrüstungs- und Materialkunde
  5. Organisations- und Rechtsfragen 

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Snowboardlehrer Level 3 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

(1) Die Prüfungen zum „Snowboardlehrer Level 3“ werden vom Deutschen Skilehrerverband (DSLV) angeboten und durchgeführt.

(2) Der Snowboardlehrer Level 3 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Snowboardunterricht auf Pisten und in Pistennähe eingesetzt werden. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Snowboardlehrer Level 3“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss der höchsten Qualifikationsstufe Snowboardlehrer Level 3 im DSLV ist die Eignungsfeststellung zum Einstieg in die Ausbildung zum Staatlich geprüften Snowboardlehrer gemäß Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 01. September 2013 erbracht.

§ 2 Organisation der Ausbildungsrichtungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Snowboardlehrer Level 3 ist wie folgt gegliedert:

  • Praktikum (§ 3)
  • Risikomanagement 1 (§ 4)
  • Ausbildung (§ 6);
  • Prüfung (§ 8);

Die Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge erstrecken sich über 15 Tage, wobei ein Tag mindestens 8 Unterrichtsstunden à 60 Minuten umfasst.

(2) Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) ist mit der Ausbildung und der Prüfung betraut.

(3) Ausbilder und Prüfer im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. Der DSLV kann den Einsatz eines Ausbilders im Hinblick auf Aufsicht und Verantwortung mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.

§ 3 Praktikum

Zeitpunkt, Inhalte und Umfang des Praktikums werden in der Anlage 1 geregelt. Weiterbildungsveranstaltungen durch die Profi-Ski-/Snowboardschule können höchstens mit bis zu 24 Std. auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. Über das Praktikum ist ein Nachweis mit Angaben zum Zeitraum und Lehrinhalt sowie der Unterschrift des Skischulleiters der jeweiligen Profi-Ski-/Snowboardschule im DSLV vorzulegen. Der Nachweis des Praktikums ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Ausbildung (§ 5).

§ 4 Risikomanagement

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Der Nachweis der Ausbildung Risikomanagement 1 ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung (§ 8).

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2.  Nachweis einer Erste Hilfe Ausbildung über mindestens 9 UE (Unterrichtseinheiten), nicht älter als zwei Jahre zu Ausbildungsbeginn Level 3
  3. Theoretisches Selbststudium zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Ausbildung über mindestens 24 UE (Unterrichtseinheiten);
  4. ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), dass die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt
  5. Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  6. Nachweis der Qualifikation Snowboardlehrer Level 2,
  7. Nachweis des Praktikums (§3),
  8. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer

  1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
  2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;

§ 6 Ausbildung

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Ausbildungsgrundlage ist der offiziell gültige Lehrplan des DSLV.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist allgemein erforderlich:

– Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung zum Snowboardlehrer Level 3;

– Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung Risikomanagement 1;
– Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Snowboardlehrer Level 3.

§ 8 Prüfung

(1) Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Prüfung im Risikomanagement besteht aus einer Prüfung im Umgang mit dem LVS-Gerät sowie der Verschüttetensuche. 

(3) Die Prüfung Snowboardlehrer Level 3 besteht aus Prüfungen der motorischen Fertigkeiten, der methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens.  

(4) Die Prüfungsaufgaben in der Motorik werden grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote zu bilden.

(5) Die Prüfungsaufgabe in der Methodik erfolgt, soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt, in einer Lehrprobe. Die Prüfungsaufgabe in der Methodik wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet.

(6) Prüfungsvorsitzender und Prüfer werden jeweils vom Deutschen Skilehrerverband eingesetzt. Der Prüfungsvorsitzende …

  1. überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen;
  2. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung;
  3. stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

(7) Als Prüfer können ausschließlich Mitglieder im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes eingesetzt werden.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter) nachzukommen.

(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
  2. Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter;
  3. Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.

(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer

  1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
  2. durch sein Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt;
  3. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.

§ 10 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Der DSLV veröffentlicht Lehrgänge, die von ihm durchgeführt werden, im Magazin SnowSport und auf seiner Website.

(2) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind festzulegen: Anmeldefrist, -anschrift, -unterlagen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren.

(3) Die Meldefrist endet drei Wochen vor Lehrgangsbeginn. Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

§ 11 Prüfungsblätter

Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in die Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind vom Deutschen Skilehrerverband zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt: 
sehr gut: bei einem Notenschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
gut: bei einem Notenschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
befriedigend: bei einem Notenschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
ausreichend: bei einem Notenschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
mangelhaft: bei einem Notenschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
ungenügend: bei einem Notenschnitt über 5,51.

§ 13 Unterschleif und Beeinflussungsversuch

(1) Versuchen die Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, die Ausbildungsteilnehmer weisen nach, dass der Besitz weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

§ 14 Rücktritt und Abbruch

(1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.

(2) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintreten des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall von Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.

(3) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.

(4) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. Prüfungsbereiche nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Die Wiederholung ist frühestens nach vier Wochen an einem der nächsten Prüfungstermine möglich. Die Wiederholung des Prüfungsbereiches theoretisches Wissen ist jederzeit möglich.

(2) Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung ist dasselbe wie bei der ersten Prüfung. Die Ergebnisse bestandener Prüfungsbereiche werden angerechnet.

§ 16 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) entscheidet über die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise.

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.11.2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Snowboardlehrer Level 3 vom 01.07.2019 tritt am 31.10.2020 außer Kraft.

(3) Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
07.11.2020: § 4 (2), § 6 (2), § 7, § 15 und Anlage 1


Grainau, den 07.11.2020

gez. Wolfgang Pohl                                            gez. Max Holzmann
Präsident                                                            Vorstand/Ausbildung

Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Snowboardlehrer Level 3:

1. Ausbildungsgrundlage

Die Grundlage der Ausbildung ist der offiziell gültige Snowboardlehrplan des DSLV und die DSLV Schneesport Philosophie. Der Schwerpunkt liegt auf dem Unterrichten in allen Lernebenen. In seiner motorischen und methodi­schen Kompetenz ist der Snowboardlehrer Level 3 der Könner unter den Snowboardlehrern.

2. Praktikum

Der Umfang des Praktikums beträgt 152 Stunden und muss in der Zeit nach Abschluss der Ausbildung zum Snowboardlehrer 2 bis zur Teilnahme an der Ausbildung zum Snowboardlehrer Level 3 (§6) in einer Profi-Ski-/Snowboardschule, die im DSLV gemeldet ist, absolviert werden und ist mit einer schriftlichen Bestätigung, vom jeweiligen Ski-/Snowboardschulleiter unterschrieben, nachzuweisen. Der Schulleiter verpflichtet sich, den Auszubildenden auf seinem Weg zum Snowboardlehrer Level 3 zu begleiten und auf die Prüfung vorzubereiten. Zudem beaufsichtigt er das Praktikum und bestätigt es mit seiner Unterschrift auf der Praktikumsbestätigung.

3. Ausbildung

Die Ausbildung Snowboardlehrer Level 3 umfasst die Ausbildungsbereiche des Risikomanagement, der motorischen und der methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens.

3.1 Ausbildungsbereich Risikomanagement
In der Ausbildung werden den Teilnehmern grundlegenden Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis in den Bereichen Variantenfahren, Orientierung, Kameradenhilfe, Verschüttetensuche, Versorgung, Lagerung/Abtransport eines Verletzten außerhalb gesicherter Pisten und Beurteilung der Lawinengefahr vermittelt.

3.2 Ausbildungsbereich motorische Fertigkeiten

Merkmale des optimalen Kurvenfahrens und die situative Anpassung der Bewegungsspielräume, Freie Abfahrt, Freestyle, Training des snowboardtechnischen Könnens sowie der möglichen Prüfungsaufgaben, Bewegungsanalyse.

3.3 Ausbildungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Einführung in die DSLV Unterrichtsphilosophie, Lehren von motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten mit Schwerpunkt in den Lernebenen rot und schwarz, Vertiefung des Unterrichtswissens, Unterrichtstraining bezogen auf die Themen der Prüfungslehrproben.

3.4 Ausbildungsbereich theoretisches Wissen

Theoretische Grundlagen des Snowboardens insbesondere mit dem Schwerpunkt Aufgaben (A) – Organisieren (O) – Vermitteln (V), der Bewegungsanalyse und der Merkmale des optimalen Kurvenfahrens, Bewegungslehre, Lawinen- und Wetterkunde, Erste Hilfe/Unfallkunde/Versorgung/ Abtransport von Verletzten, Organisation/Sorgfalts-/Aufsichtspflichten/Rechtsfragen, Materialkunde.

4. Prüfung

Die Prüfung Snowboardlehrer Level 3 umfasst eine Prüfung im Bereich des Risikomanagements, der motorischen und der methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens. Die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Prüfungsaufgaben sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft der Deutsche Skilehrerverband. Diese Entscheidungen werden den Prüfungsteilnehmern vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekanntgegeben. Die Prüfung untergliedert sich in folgende Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben:

4.1. Prüfungsbereich Risikomanagement
Umgang und Verschüttetensuche mit dem LVS-Gerät

4.2 Prüfungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Unvorbereitete Lehrprobe (15 min.)

4.3 Prüfungsbereich motorische Fertigkeiten

Zwei TechnikaufgabenPrüfungsaufgabe Freie Abfahrt gegebenenfalls mit Zusatzaufgaben und auf verschiedenen Teilstrecken möglichZwei Prüfungsaufgaben Freestyle, pro Prüfungsaufgabe 2 Versuche, der bessere Versuch wird gewertet. 

4.4 Prüfungsbereich theoretisches Wissen

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Skilehrer Level 3

5.  Bewertung

(1) Die Bewertung im Prüfungsbereich 4.1. (Risikomanagement) erfolgt in der Unterscheidung nach bestanden/nicht bestanden. Die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 4.2 (methodisch-didaktische Fertigkeiten) entspricht der Note in der unvorbereiteten Lehrprobe, die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 4.3 (motorische Fertigkeiten) errechnet sich als Durchschnitt aus den Noten gemäß den beiden Technikaufgaben, der Note in der Prüfungsaufgabe Freie Abfahrt und dem Durchschnitt aus den Note in den beiden Prüfungsaufgaben Freestyle.

(2) Der Prüfungsbereich mit der Nummer 4.4. (theoretisches Wissen) gilt als bestanden, wenn die DSLV Online-Theorieprüfung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche wie folgt absolviert wurden:
– wenn der Prüfungsbereich gemäß den Nummer 4.1. (Risikomanagement) mit bestanden bewertet wurde,
– wenn die Prüfungsbereiche gemäß den Nummern 4.2 (methodisch-didaktische Fertigkeiten) und 4.3 (motorische Fertigkeiten) mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurden,
– wenn der Prüfungsbereich 4.4. (theoretisches Wissen) durch das Zertifikat über die erfolgreiche Bearbeitung nachgewiesen wurde,
– wenn der Durchschnitt der Noten aus den beiden Technikaufgaben  mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde,
– wenn die Prüfungsaufgabe Freie Abfahrt mit mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert wurde und
– wenn der Durchschnitt der Noten aus den beiden Prüfungsaufgaben Freestyle mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde.

Hinweise für die Methodik Prüfung und Lehrprobenthemen

Allgemeine Hinweise für die Prüflinge

Die unvorbereiteten Kurzlehrproben (ca. 15 Minuten) dienen zur Überprüfung der Fachkompetenz im Bereich der methodischen Fertigkeiten. 

Ab Bekanntgabe des Themas sowie des Startpunktes beträgt die Vorbereitungszeit 15 Minuten. 
Hierbei sind folgende Unterlagen erlaubt: 

  1. Leeres Blatt Papier 
  2. Stift

Werden in der 15-minütigen Vorbereitungszeit durch den Prüfer unzulässige Hilfsmittel (z.B. Lehrplan; Notizzettel mit bereits vorhandenem Beschrieb; Besser Unterrichten; Mobiltelefon; etc.) festgestellt, wird dies als Unterschleif und somit die Lehrprobe als nicht bestanden gewertet.

Die Prüfungsstecke wird vom Prüfer festgelegt, eine zusätzliche Liftfahrt ist dabei nicht möglich. 

Durch den limitierten Zeitrahmen und die vorgegebene Gruppe spiegeln die Lehrversuche keine vollständig reale Unterrichtssituation wider.  

Um angesichts dieser fiktiven Situation wichtige Standards überprüfen zu können, müssen grundsätzlich folgende Punkte erfüllt sein: 

  1. Benennen Sie alle Themenschwerpunkte und bearbeiten Sie davon mindestens einen ausführlich und fundiert
  2. Arbeiten Sie mit variablen Aufgabenstellungen und abwechslungsreicher Organisation
  3. Achten Sie auf die Einbeziehung der vorherrschenden Situation (Schneesituation; Pistenzustand; Geländesituation; etc.)
  4. Stellen Sie passende Aufgaben und begründen Sie das Ziel der jeweiligen Aufgabe bzw. das Ziel des jeweiligen Aufgabenblocks
  5. Achten Sie auf ein entsprechendes Verhältnis von Praxis- und Fahranteil vs. Vermittlungsanteil (Erarbeiten-Themen = 50:50; Verbesserung-Themen = ca. 70:30) 
  6. Gestalten Sie den Unterricht basierend auf einer methodisch nachvollziehbaren und sinnvollen Struktur


Lehrprobenthemen Level 3
Formular – Kursplanung/Lehrprobenvordruck