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Allgemein

skilehrerverband | dslv wiki | snowboardlehrer level 3

Überblick

Inhalte folgen

Lehrgangsplan für Ausbildung Teil 1, Ausbildung Teil 2 und Prüfung

Ausbildung Teil 1

Tag 1
Motorik:
Methodik:

Tag 2
Motorik:
Methodik:

Tag 3
Motorik:
Methodik:

Tag 4
Motorik:
Methodik:

Ausbildung Teil 2 und Prüfung

Tag 1
Motorik:
Methodik:

Tag 2
Methodik:
Methodik:

Tag 3
Motorik:
Methodik:

Tag 4
Prüfung Motorik

Prüfung Methodik

Individuelle Ergebnis-Bekanntgabe inkl. Feedbackgespräch

Änderungen des Ablaufs können jederzeit aus verschieden Gründen (z.B. Wetter, Gegebenheiten vor Ort) notwendig werden.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

(1) Die Prüfungen zum „Snowboardlehrer Level 3“ werden vom Deutschen Skilehrerverband (DSLV) angeboten und durchgeführt.

(2) Der Snowboardlehrer Level 3 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Snowboardunterricht auf Pisten und in Pistennähe eingesetzt werden. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Snowboardlehrer Level 3“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

(4) Mit dem erfolgreichen Abschluss der höchsten Qualifikationsstufe Snowboardlehrer Level 3 im DSLV ist die Eignungsfeststellung zum Einstieg in die Ausbildung zum Staatlich geprüften Snowboardlehrer gemäß Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 01. September 2013 erbracht.

§ 2 Organisation der Ausbildungsrichtungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Snowboardlehrer Level 3 ist wie folgt gegliedert:

  • Praktikum (§ 3)
  • Risikomanagement 1 (§ 4)
  • Ausbildung (§ 6);
  • Prüfung (§ 8);

Die Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge erstrecken sich über 15 Tage, wobei ein Tag mindestens 8 Unterrichtsstunden à 60 Minuten umfasst.

(2) Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) ist mit der Ausbildung und der Prüfung betraut.

(3) Ausbilder und Prüfer im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. Der DSLV kann den Einsatz eines Ausbilders im Hinblick auf Aufsicht und Verantwortung mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.

§ 3 Praktikum

Zeitpunkt, Inhalte und Umfang des Praktikums werden in der Anlage 1 geregelt. Weiterbildungsveranstaltungen durch die Profi-Ski-/Snowboardschule können höchstens mit bis zu 24 Std. auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. Über das Praktikum ist ein Nachweis mit Angaben zum Zeitraum und Lehrinhalt sowie der Unterschrift des Skischulleiters der jeweiligen Profi-Ski-/Snowboardschule im DSLV vorzulegen. Der Nachweis des Praktikums ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Ausbildung (§ 5).

§ 4 Risikomanagement

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Der Nachweis der Ausbildung Risikomanagement 1 ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung (§ 8).

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2.  Nachweis einer Erste Hilfe Ausbildung über mindestens 9 UE (Unterrichtseinheiten), nicht älter als zwei Jahre zu Ausbildungsbeginn Level 3
  3. Theoretisches Selbststudium zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Ausbildung über mindestens 24 UE (Unterrichtseinheiten);
  4. ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), dass die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt
  5. Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  6. Nachweis der Qualifikation Snowboardlehrer Level 2,
  7. Nachweis des Praktikums (§3),
  8. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer

  1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
  2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;

§ 6 Ausbildung

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Ausbildungsgrundlage ist der offiziell gültige Lehrplan des DSLV.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Zulassung zur Prüfung ist allgemein erforderlich:

– Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung zum Snowboardlehrer Level 3;

– Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung Risikomanagement 1;
– Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung
Snowboardlehrer Level 3.

§ 8 Prüfung

(1) Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Prüfung im Risikomanagement besteht aus einer Prüfung im Umgang mit dem LVS-Gerät sowie der Verschüttetensuche. 

(3) Die Prüfung Snowboardlehrer Level 3 besteht aus Prüfungen der motorischen Fertigkeiten, der methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens.  

(4) Die Prüfungsaufgaben in der Motorik werden grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote zu bilden.

(5) Die Prüfungsaufgabe in der Methodik erfolgt, soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt, in einer Lehrprobe. Die Prüfungsaufgabe in der Methodik wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet.

(6) Prüfungsvorsitzender und Prüfer werden jeweils vom Deutschen Skilehrerverband eingesetzt. Der Prüfungsvorsitzende …

  1. überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen;
  2. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung;
  3. stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

(7) Als Prüfer können ausschließlich Mitglieder im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes eingesetzt werden.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter) nachzukommen.

(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
  2. Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter;
  3. Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.

(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer

  1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
  2. durch sein Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt;
  3. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.

§ 10 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Der DSLV veröffentlicht Lehrgänge, die von ihm durchgeführt werden, im Magazin SnowSport und auf seiner Website.

(2) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind festzulegen: Anmeldefrist, -anschrift, -unterlagen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren.

(3) Die Meldefrist endet drei Wochen vor Lehrgangsbeginn. Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

§ 11 Prüfungsblätter

Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in die Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind vom Deutschen Skilehrerverband zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt: 
sehr gut: bei einem Notenschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
gut: bei einem Notenschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
befriedigend: bei einem Notenschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
ausreichend: bei einem Notenschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
mangelhaft: bei einem Notenschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
ungenügend: bei einem Notenschnitt über 5,51.

§ 13 Unterschleif und Beeinflussungsversuch

(1) Versuchen die Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, die Ausbildungsteilnehmer weisen nach, dass der Besitz weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

§ 14 Rücktritt und Abbruch

(1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.

(2) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintreten des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall von Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.

(3) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.

(4) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. Prüfungsbereiche nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Die Wiederholung ist frühestens nach vier Wochen an einem der nächsten Prüfungstermine möglich. Die Wiederholung des Prüfungsbereiches theoretisches Wissen ist jederzeit möglich.

(2) Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung ist dasselbe wie bei der ersten Prüfung. Die Ergebnisse bestandener Prüfungsbereiche werden angerechnet.

§ 16 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) entscheidet über die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise.

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.11.2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Snowboardlehrer Level 3 vom 01.07.2019 tritt am 31.10.2020 außer Kraft.

(3) Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
07.11.2020: § 4 (2), § 6 (2), § 7, § 15 und Anlage 1


Grainau, den 07.11.2020

gez. Wolfgang Pohl                                            gez. Max Holzmann
Präsident                                                            Vorstand/Ausbildung

Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Snowboardlehrer Level 1:

1. Ausbildungsgrundlage
Die Grundlage der Ausbildung ist der offiziell gültige Snowboardlehrplan des DSLV und die DSLV Schneesport Philosophie. Der Schwerpunkt liegt auf dem Unterrichten in allen Lernebenen. In seiner motorischen und methodi­schen Kompetenz ist der Snowboardlehrer Level 3 der Könner unter den Snowboardlehrern.

2. Praktikum
Der Umfang des Praktikums beträgt 152 Stunden und muss in der Zeit nach Abschluss der Ausbildung zum Snowboardlehrer 2 bis zur Teilnahme an der Ausbildung zum Snowboardlehrer Level 3 (§6) in einer Profi-Ski-/Snowboardschule, die im DSLV gemeldet ist, absolviert werden und ist mit einer schriftlichen Bestätigung, vom jeweiligen Ski-/Snowboardschulleiter unterschrieben, nachzuweisen. Der Schulleiter verpflichtet sich, den Auszubildenden auf seinem Weg zum Snowboardlehrer Level 3 zu begleiten und auf die Prüfung vorzubereiten. Zudem beaufsichtigt er das Praktikum und bestätigt es mit seiner Unterschrift auf der Praktikumsbestätigung.

3. Ausbildung
Die Ausbildung Snowboardlehrer Level 3 umfasst die Ausbildungsbereiche des Risikomanagement, der motorischen und der methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens.

3.1 Ausbildungsbereich Risikomanagement
In der Ausbildung werden den Teilnehmern grundlegenden Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis in den Bereichen Variantenfahren, Orientierung, Kameradenhilfe, Verschüttetensuche, Versorgung, Lagerung/Abtransport eines Verletzten außerhalb gesicherter Pisten und Beurteilung der Lawinengefahr vermittelt.

3.2 Ausbildungsbereich motorische Fertigkeiten

Merkmale des optimalen Kurvenfahrens und die situative Anpassung der Bewegungsspielräume, Freie Abfahrt, Freestyle, Training des snowboardtechnischen Könnens sowie der möglichen Prüfungsaufgaben, Bewegungsanalyse.

3.3 Ausbildungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Einführung in die DSLV Unterrichtsphilosophie, Lehren von motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten mit Schwerpunkt in den Lernebenen rot und schwarz, Vertiefung des Unterrichtswissens, Unterrichtstraining bezogen auf die Themen der Prüfungslehrproben.

3.4 Ausbildungsbereich theoretisches Wissen

Theoretische Grundlagen des Snowboardens insbesondere mit dem Schwerpunkt Aufgaben (A) – Organisieren (O) – Vermitteln (V), der Bewegungsanalyse und der Merkmale des optimalen Kurvenfahrens, Bewegungslehre, Lawinen- und Wetterkunde, Erste Hilfe/Unfallkunde/Versorgung/ Abtransport von Verletzten, Organisation/Sorgfalts-/Aufsichtspflichten/Rechtsfragen, Materialkunde.

4. Prüfung
Die Prüfung Snowboardlehrer Level 3 umfasst eine Prüfung im Bereich des Risikomanagements, der motorischen und der methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens. Die Entscheidung über die Auswahl bei alternativ angegebenen Prüfungsaufgaben sowie die Festlegung von Prüfungsaufgaben trifft der Deutsche Skilehrerverband. Diese Entscheidungen werden den Prüfungsteilnehmern vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekanntgegeben. Die Prüfung untergliedert sich in folgende Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben:

4.1. Prüfungsbereich Risikomanagement
Umgang und Verschüttetensuche mit dem LVS-Gerät

4.2 Prüfungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Unvorbereitete Lehrprobe (15 min.)

4.3 Prüfungsbereich motorische Fertigkeiten

Zwei TechnikaufgabenPrüfungsaufgabe Freie Abfahrt gegebenenfalls mit Zusatzaufgaben und auf verschiedenen Teilstrecken möglichZwei Prüfungsaufgaben Freestyle, pro Prüfungsaufgabe 2 Versuche, der bessere Versuch wird gewertet. 

4.4 Prüfungsbereich theoretisches Wissen

Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Skilehrer Level 3

5.  Bewertung
(1) Die Bewertung im Prüfungsbereich 4.1. (Risikomanagement) erfolgt in der Unterscheidung nach bestanden/nicht bestanden. Die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 4.2 (methodisch-didaktische Fertigkeiten) entspricht der Note in der unvorbereiteten Lehrprobe, die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 4.3 (motorische Fertigkeiten) errechnet sich als Durchschnitt aus den Noten gemäß den beiden Technikaufgaben, der Note in der Prüfungsaufgabe Freie Abfahrt und dem Durchschnitt aus den Note in den beiden Prüfungsaufgaben Freestyle.

(2) Der Prüfungsbereich mit der Nummer 4.4. (theoretisches Wissen) gilt als bestanden, wenn die DSLV Online-Theorieprüfung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche wie folgt absolviert wurden:
– wenn der Prüfungsbereich gemäß den Nummer 4.1. (Risikomanagement) mit bestanden bewertet wurde,
– wenn die Prüfungsbereiche gemäß den Nummern 4.2 (methodisch-didaktische Fertigkeiten) und 4.3 (motorische Fertigkeiten) mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurden,
– wenn der Prüfungsbereich 4.4. (theoretisches Wissen) durch das Zertifikat über die erfolgreiche Bearbeitung nachgewiesen wurde,
– wenn der Durchschnitt der Noten aus den beiden Technikaufgaben  mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde,
– wenn die Prüfungsaufgabe Freie Abfahrt mit mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert wurde und
– wenn der Durchschnitt der Noten aus den beiden Prüfungsaufgaben Freestyle mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde.

Lehrprobenthemen und schriftliche Ausarbeitung