§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutscher Skilehrerverband e.V.“ nachfolgend auch kurz Verband genannt. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Grainau. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06.
§ 2 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
Der Verband regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Zu diesem Zweck existieren insbesondere die folgenden Ordnungen:
a. Geschäftsordnung für Vorstand und Aufsichtsrat
b. weitere Ordnungen:
– Versammlungs- und Wahlordnung
– Ordnung für die Mitgliedschaft der Schneesportschulen
– Ehrenordnung
– Ordnung für Vereins- und Verbandsmitgliedschaften
– Beitrags- und Markenordnung
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder sowie generelle Belange der Berufsskilehrer in der Öffentlichkeit gegenüber Gesetzgeber, Behörden, anderen Verbänden und Organisationen.
2. Der Verband fördert
– die Schneesportschulen,
– Ski Alpin,
– Skilanglauf,
– Telemark,
– Snowboard
sowie artverwandte Sportarten.
3. Der Verband fördert und berät alle Mitglieder in Fragen der Berufsausübung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
4. Der Verband kann Mitglied in internationalen und nationalen Verbänden sein. Näheres regelt die Ordnung für Vereins- und Verbandsmitgliedschaften.
5. Der Verband kann Lizenzen vergeben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können Ski-, Skilanglauf-, Telemark- und Snowboardlehrer werden,
a. wenn sie die Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatlich geprüfter Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer) oder,
b. wenn sie den Eignungstest nach der Prüfungsordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst oder
c. wenn sie eine Verbandslehrerprüfung (Prüfung Level 3) des Deutschen Skilehrerverband mit Erfolg abgelegt haben oder,
d. wenn sie eine andere Lizenzprüfung (Prüfung Level 1 und Level 2) des Deutschen Skilehrerverbandes mit Erfolg abgelegt haben.
Die Anerkennung anderer Prüfungen zum Zwecke der Mitgliedschaft und/oder der Gleichstellung der Mitglieder nach Buchstabe a. bis d. obliegt dem Vorstand.
2. Mitglieder des Verbandes als Schneesportschulen können ebenfalls werden,
a. Ski-, Skilanglauf- und Snowboardschulen, die freiberuflich als Personenvereinigung oder als juristische Person betrieben werden, wenn der jeweilige Leiter der Schule die Qualifikation gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe a. besitzt (Staatlich geprüfter Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer), ferner
b. Telemark- und Skilanglaufschulen, die freiberuflich, als Personenvereinigung oder als juristische Person betrieben werden, wenn der jeweilige Leiter der Schule die Qualifikation gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe c. mit der Lizenz Nordic bzw. Telemark besitzt.
Näheres über die Mitgliedschaft regelt die Ordnung für die Mitgliedschaft der Schneesportschulen.
3. Auf Beschluss des Vorstands können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Zweck und Aufgaben des Verbandes materiell oder ideell unterstützt.
4. Auf Vorschlag kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod bei natürlichen, durch Auflösung bei Personenvereinigungen und juristischen Personen,
2. durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied, welches
– das Ansehen des Verbandes schädigt oder,
– der Satzung zuwiderhandelt oder,
– die erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß der Satzung nicht mehr erfüllt oder,
– die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder,
– mit der Beitragszahlung mehr als zwei Jahre im Rückstand ist,
kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Aufsichtsrat einlegen, der die Aufrechterhaltung des Ausschlusses mit 2/3-Mehrheit bestätigen muss. Bis zu einer Entscheidung des Aufsichtsrates bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
§ 7 Beiträge und Pflichten
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandsinteressen zu vertreten und das Ansehen des Verbandes zu fördern.
3. Mitglieder nach § 4 sind verpflichtet sich fortzubilden. Näheres wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen.
§ 8 Verbandsorgane
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Stimmrecht und Wahlrecht bestimmen sich gemäß § 12 und § 13 der Satzung.
2. Der Aufsichtsrat setzt sich aus den Vorsitzenden der Bezirke zusammen. Die Anzahl der Bezirke richtet sich nach regionalen, traditionellen und verbandspolitischen Gesichtspunkten. Anzahl und Bezeichnung der Bezirke können von der Mitgliederversammlung verändert werden.
3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
– Präsident
– Vorstand/Finanzen
– Vorstand/Ausbildung
– Vorstand/Schneesportschulen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die weiteren drei Vorstandsmitglieder. Präsident oder Vorstandsmitglied sind mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet grundsätzlich mit seinem Ausscheiden aus dem Verband. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der übrige Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen setzt sich aus Leitern der in § 4 Ziffer 2 genannten Einrichtung zusammen, soweit diese Einrichtungen Mitglieder des Verbands sind.
§ 9 Aufgaben der Organe
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ wählt gemäß § 12 Ziffer 1 und 2 den Vorstand mit Ausnahme des Vorstand/Schneesportschulen (siehe § 12 Ziffer 3). Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands und des Aufsichtsrats entgegen und entlastet den Vorstand und den Aufsichtsrat. Sie genehmigt die Jahresrechnungen sowie eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
2. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Tätigkeit des Vorstands und genehmigt eine Geschäftsordnung für den Vorstand sowie die weiteren Ordnungen gemäß § 2. Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse über die Vergütung, die Aufwandsentschädigung oder Zulagen für die Mitglieder des Vorstands, soweit diese durch den Verband zu erbringen sind. Wesentliche, außerhalb des Tagesgeschäftes liegende, Verbandsentscheidungen können nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Vergütung durch Beschluss. Darüber hinaus haben Mitglieder des Aufsichtrats Anspruch auf Ersatz von Auslagen in angemessener Höhe.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der wesentlichen Verbandsentscheidungen, denen der Aufsichtsrat zugestimmt hat, verantwortlich. Der Vorstand beruft mindestens alle 2 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Näheres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung, Tagungen und sonstige Veranstaltungen vor und ist für deren Durchführung verantwortlich. Der Vorstand kann Sachverständige und Koordinatoren berufen sowie Kommissionen vorschlagen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darüber hinaus erarbeitet der Vorstand die weiteren Ordnungen gemäß § 2. Abweichend von § 27 Absatz 3 BGB können Vorstandsmitglieder auch entgeltlich (hauptamtlich) tätig sein und eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, wenn dies vom Aufsichtsrat mit dem betroffenen Vorstandsmitglied vereinbart wird. Dazu gehören auch angemessene Provisionen für die Vermittlung von Sponsorenverträgen.
Darüber hinaus haben Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Ersatz von Auslagen in angemessener Höhe.
4. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen (siehe § 4 Ziffer 2) beauftragt den Vorstand/Schneesportschulen, ihre Interessen im Vorstand wahrzunehmen. Sie nimmt den Bericht entgegen und entlastet ihn.
5. Der Aufsichtsrat und/oder der Vorstand können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert. Näheres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung.
§ 10 Geschäftsführung
Zur Durchführung der Verbandsgeschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Erforderlichenfalls kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen, die nicht dem Aufsichtsrat oder Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl eines externen vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist möglich.
§ 12 Wahlen
1. Wahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl. Näheres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung.
2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands (siehe § 8 Ziffer 3), mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds Vorstand/Schneesportschulen (siehe Ziffer 3), und die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Staatlich geprüfte Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer nach § 4 Ziffer 1 Buchstabe a. sowie die diesen Gleichgestellten haben aktives und passives Wahlrecht. Verbandsski-, -skilanglauf-, -telemark- oder -Snowboardlehrer gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe c. sowie die diesen Gleichgestellten haben aktives Wahlrecht.
3. Die Wahl des Vorstand/Schneesportschulen (siehe § 8 Ziffer 3) erfolgt für 3 Jahre durch die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen soweit diese Einrichtungen Verbandsmitglieder sind. Die Leiter der Ski-, Skilanglauf und Snowboardschulen gemäß § 4 Ziffer 2 Buchstabe a. haben aktives und passives Wahlrecht, die Leiter der Telemark- und Skilanglaufschulen gemäß § 4 Ziffer 2 Buchstabe b. haben ein aktives Wahlrecht.
4. Die Wahl des Bezirksvorsitzenden erfolgt für 3 Jahre durch die im Bezirk ansässigen Mitglieder. Staatlich geprüfte Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer gemäß § 4
Ziffer 1 Buchstabe a. sowie die diesen Gleichgestellten haben ein aktives und passives Wahlrecht, die Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe b. bis d. haben ein aktives Wahlrecht.
5. Sofern bei Wahlen von Organmitgliedern mehrere Kandidaten (zwei oder mehr) gleichzeitig zur Wahl stehen, ist die Person gewählt, welche die meisten gültigen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß, schriftlich, zumindest durch das offizielle Verbandsmagazin, eingeladen wurde. Das Nähere regelt die Versammlungs- und Wahlordnung. Stimmberechtigt ist jeder anwesende Staatlich geprüfte Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer und diesen gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe a. Gleichgestellten.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrates anwesend sind.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
4. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen (siehe § 9 Ziffer 4) ist beschlussfähig wenn hierzu ordnungsgemäß, schriftlich, zumindest durch das Verbandsmagazin, eingeladen wurde.
5. Die Beschlussfassung der Organe unter Ziffer 1 bis 4 erfolgt mit einfacher Mehrheit, mit den Ausnahmen in § 5 Ziffer 3, § 6, § 14 und § 15 der Satzung. Bei Stimmen-gleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ist vom Präsidenten oder dem Vorstand/Schneesportschulen oder dem Sprecher des Aufsichtsrats und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Verbandes ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 14 Änderung der Satzung
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Staatlich geprüften Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer und diesen gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe a. Gleichgestellten.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, der Tagesordnungspunkt bekanntgegeben wurde und mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Staatlich geprüften Ski-, Skilanglauf- oder Snowboardlehrer gemäß § 4 Ziffer 1 Buchstabe a., sowie die diesen Gleichgestellten der Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Verbandes ist das Vermögen einer steuerbegünstigten Einrichtung zuzuführen. Die Steuerbegünstigung muss durch das Finanzamt bestätigt sein.
§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a. Auskünfte über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Verbandes oder sonstigen für den Verband tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verband hinaus.
§ 17 Inkrafttreten
Alle bisherigen Satzungen treten mit Wirkung der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
§ 18 Besondere Regelungen
Über diese Satzungen hinausgehende Regelungen richten sich nach den Bestimmungen des BGB, soweit sie nicht durch Ordnungen, durch die Mitgliederversammlung, oder den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats geregelt werden können.
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern am 29.04.2001 beschlossen.
Änderungen wurden von den Mitgliedern am 27.11.2004 beschlossen.
Änderungen wurden von den Mitgliedern am 30.04.2006 beschlossen.
Änderungen wurden von den Mitgliedern am 19.04.2009 beschlossen.
Änderungen wurden von den Mitgliedern am 29.09.2012 beschlossen.
Änderungen wurden von den Mitgliedern am 07.10.2017 beschlossen.