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skilehrerverband | dslv wiki | skilehrer nordic level 2

Überblick

Der Lehrgang Nordic Level 2 Ausbildungslehrgang Teil 1 und Teil 2 ist die Weiterführung der Ausbildung zur höchsten DSLV-internen Qualifikation, dem Skilehrer Nordic Level 3. Der Lehrgang setzt sich aus Ausbildungslehrgang Teil 1 (mit 4 Tagen Ausbildung) und Ausbildungslehrgang Teil 2 (mit 2,5 Tagen Ausbildung sowie 1,5 Tagen Prüfung) zusammen und verlangt die Disziplinen Skating und Klassik. Die DSLV Schneesport Philosophie als inhaltliches und strukturelles Konzept für den Schneesportunterricht, mit den Lernebenen Grün, Blau, Rot und Schwarz, bildet die Grundlage dieser Ausbildung. 

Ausbildungsinhalte

Ausbildungslehrgang 1 (4 Tage + Eröffnungsabend)

Ausbildungslehrgang 2 mit Prüfung (4 Tage + Eröffnungsabend)

Wichtige Hinweise zu den Prüfungen 
Die Prüfungsaufgaben im Bereich Technik und Sportlich werden grundsätzlich erst am Prüfungstag, je nach der vorherrschenden Situation, festgelegt und bekanntgegeben. 
Die Prüfungsaufgaben im Bereich Lehreignung werden vom Prüfer mindestens 24 Stunden vor Beginn der Prüfung zugeteilt und sind als Lehrproben mit einer Dauer von 15 Minuten zu halten. Zum Abschluss des Lehrgangs werden die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben. 

Skilanglauf Sportlich – Vielseitigkeitslauf nach Zeit und Technik 
Die Prüfung beginnt mit einer Einweisung in die Regeln und Bewertungskriterien. Nach Besichtigung des Parcours erfolgt die Demonstration durch die Prüfer. Die Prüfung findet in zwei Durchgängen statt, das bessere Ergebnis wird gewertet. Die Bewertung erfolgt nach Zeit und nach Technik. Das Umkehren der Startreihenfolge ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben, aber möglich, um gerechte Verhältnisse für alle zu schaffen.  

Anstatt dem Parcours kann auch in Zeitlauf durchgeführt werden, entweder im Massen- oder Einzelstart.  

Skilanglauf Technik 
Die Prüfung beginnt mit einer Einweisung zu Ablauf und Bewertungskriterien. Nach kurzem Einlaufen und Besichtigung der Strecke erfolgt die Demonstration durch die Prüfer. Die Prüfungsaufgaben werden grundsätzlich erst am Prüfungstag – situationsabhängig – festgelegt. 

Lehreignung 
Die Prüfung besteht aus zwei vorbereiteten Lehrproben Skating und Klassik mit einer „Schülergruppe“ und wird von jedem Teilnehmer/-in einzeln durchgeführt. Die Lehrproben werden von einem Prüfer bewertet und auf Niveau von „Schülergruppen“ geprüft. Alter und konditionelle / koordinative Voraussetzungen der Schülergruppe entsprechen der Realsituation. Die Themenauswahl erschöpft sich aus den Lernzielen der Lernebenen Blau und Rot sowie aus wichtigen und häufig vorkommenden Unterrichtssituationen. In der Lehrprobe soll der Teilnehmer methodische Grundkenntnisse aufzeigen, Handlungskompetenz beweisen und eine Schülergruppe anleiten. Die Einteilung und Vergabe der Themen erfolgt rechtzeitig vor Beginn der Prüfung. Die Lehrproben können kindgerecht und spielerisch aufbereitet werden. Eine Lehrprobe dauert 15 Minuten, wird vom Prüfer beendet und mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Endnote ergibt sich aus dem Notenschnitt beider Leistungen.   

Allgemeines Planungsschema für den Langlaufunterricht 
Ziele festlegen und Lernzielkontrollen planen 
• Lernvoraussetzungen des Schülers überprüfen 
• externe Lernbedingungen kontrollieren (Schule, Gelände u.a.) 
• Bewegungsformen (Inhalte) auswählen 
• Aktionsform (z.B. Spiele, Wettkämpfe, Erkunden, u.a.) festlegen 
• Methoden auswählen und methodische Hilfsmittel vorbereiten 
• Geländewahl und Geländewechsel beachten, Organisationsformen planen (Sicherheit) 

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Skilehrer Nordic Level 2 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

(1) Die Prüfungen zum „Skilehrer Nordic Level 2“ werden vom Deutschen Skilehrerverband (DSLV) angeboten und durchgeführt.

(2) Der Skilehrer Nordic Level 2 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Skilanglaufunterricht eingesetzt werden. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Skilehrer Nordic Level 2“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

§ 2 Organisation der Ausbildungsrichtungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Skilehrer Nordic Level 2 ist wie folgt gegliedert:

  • Ausbildung (§ 4);
  • Prüfung (§ 6);

Die Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge erstrecken sich über 10 Tage, wobei ein Tag mindestens 8 Unterrichtsstunden à 60 Minuten umfasst.

(2) Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) ist mit der Ausbildung und der Prüfung betraut.

(3) Ausbilder und Prüfer im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge bzw. Betreuer im Rahmen des Praktikums kann nur sein, wer die staatliche Prüfung bzw. Level 3 Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung oder die staatliche Prüfung in einer anderen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. Der DSLV kann den Einsatz eines Ausbilders im Hinblick auf Aufsicht und Verantwortung mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:

  1. Vollendung des 16. Lebensjahres;
  2. Nachweis der Qualifikation Skilehrer Nordic Level 1;
  3. Theoretisches Selbststudium zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Ausbildung über mindestens 16 UE (Unterrichtseinheiten);
  4. Nachweis über 48 Std. Praktikum. Zeitpunkt, Inhalte und Umfang des Praktikums werden in der Anlage 1 geregelt. Weiterbildungsveranstaltungen durch die Profi-Ski-/ Skilanglaufschule können höchstens mit bis zu 8 Std. auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. Über das Praktikum ist ein Nachweis mit Angaben zum Zeitraum und Lehrinhalt sowie der Unterschrift des Skischulleiters der jeweiligen Profi-Skischule bzw. Profi-Skilanglaufschule im DSLV vorzulegen. Der Nachweis des Praktikums ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Ausbildung.
  5. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer

  1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
  2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;

§ 4 Ausbildung

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Ausbildungsgrundlage ist der offiziell gültige Skilanglauflehrplan des DSLV.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Für die Zulassung zur Prüfung ist allgemein erforderlich:

  • Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung Skilehrer Nordic Level 2
  • Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der DSLV Online-Theorieprüfung Skilehrer Nordic Level 2

§ 6 Prüfung

(1) Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Prüfung Skilehrer Nordic Level 2 besteht aus Prüfungen der motorischen Fertigkeiten, der methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens.  

(3) Die Prüfungsaufgaben in der Motorik werden grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote zu bilden.

(4) Die Prüfungsaufgabe in der Methodik erfolgt, soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt, in einer Lehrprobe. Die Prüfungsaufgabe in der Methodik wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet.

(5) Prüfungsvorsitzender und Prüfer werden jeweils vom Deutschen Skilehrerverband eingesetzt. Der Prüfungsvorsitzende …

  1. überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen;
  2. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung;
  3. stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

(6) Als Prüfer können ausschließlich Mitglieder im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes eingesetzt werden.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter) nachzukommen.

(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
  2. Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter;
  3. Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.

(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer

  1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
  2. durch sein Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt;
  3. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.

§ 8 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Der DSLV veröffentlicht Lehrgänge, die von ihm durchgeführt werden, im Magazin SnowSport und auf seiner Website.

(2) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind festzulegen: Anmeldefrist, -anschrift,
-unterlagen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren.

(3) Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

§ 9 Prüfungsblätter

Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in die Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind vom Deutschen Skilehrerverband zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt: 
sehr gut: bei einem Notenschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
gut: bei einem Notenschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
befriedigend: bei einem Notenschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
ausreichend: bei einem Notenschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
mangelhaft: bei einem Notenschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
ungenügend: bei einem Notenschnitt über 5,51.

§ 11 Unterschleif und Beeinflussungsversuch

(1) Versuchen die Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, die Ausbildungsteilnehmer weisen nach, dass der Besitz weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

§ 12 Rücktritt und Abbruch

(1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.

(2) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintreten des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall von Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.

(3) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.

(4) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden.

§ 13 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die gesamte Prüfung bzw. Prüfungsbereiche nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Die Wiederholung ist frühestens nach vier Wochen an einem der nächsten Prüfungstermine möglich.

(2) Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung ist dasselbe wie bei der ersten Prüfung. Die Ergebnisse bestandener Prüfungsbereiche werden angerechnet.

§ 14 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) entscheidet über die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise.

§ 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Nordic Level 2 vom 01.07.2019 tritt am 31.08.2020 außer Kraft.

(3) Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
10.03.2020: Anlage 1 Ziffer 4.2.; 25.06.2020: §§ 5, 13 und Anlage 1; 14.07.2020: § 3 (1)

Grainau, den 14.07.2020

gez. Wolfgang Pohl                                        gez. Max Holzmann
Präsident                                                        Vorstand/Ausbildung

Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Nordic Level 2:

1. Praktikum
Der Umfang des Praktikums beträgt 48 Stunden und muss vor der Ausbildung in einer Profi-Ski-/Skilanglaufschule, die im DSLV gemeldet ist, absolviert und mit einer schriftlichen Bestätigung, vom jeweiligen Skischulleiter unterschrieben, nachgewiesen werden. Der Leiter verpflichtet sich, den Auszubildenden auf seinem Weg zum Skilehrer Nordic Level 2 zu begleiten und auf die Prüfung vorzubereiten. Zudem unterweist er ihn in allen Tätigkeitsfeldern des Skilanglaufunterrichts, beaufsichtigt das Praktikum und bestätigt es mit seiner Unterschrift auf der Praktikumsbestätigung.

2. Ausbildungsgrundlage
Die Grundlage der Ausbildung ist der offiziell gültige Skilanglauflehrplan des DSLV und die DSLV Schneesport Philosophie. Der fortgeschrittene Skilanglauflehrer analysiert das Unterrichtsgeschehen, er verfügt über variable Handlungspläne und damit über mehr Souveränität in seinem Unterricht, bis zur Lernebene Rot.

3. Ausbildung
Die Ausbildung Skilehrer Nordic Level 2 umfasst die Ausbildungsbereiche der motorischen und des methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens.

3.1 Ausbildungsbereich Motorische Fertigkeiten

Skating – Lauftechniken und deren situative Anpassung, sportliches Abfahren und Vielseitigkeitslauf, Training der Prüfungsaufgaben, Bewegungsanalyse.
Klassik – Grundfunktionen, Aktionen und deren Bewegungsspielräume, Lauftechniken, Training der Prüfungsaufgaben, Bewegungsanalyse.
3.2 Ausbildungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Vertiefung in die DSLV Unterrichtsphilosophie, Lehren von motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten mit Schwerpunkt in den Lernebenen blau und rot sowie Unterrichtstraining bezogen auf die Themen der Prüfungslehrproben in den Bereichen Skating und Klassik.

3.3 Ausbildungsbereich theoretisches Wissen

Theoretische Grundlagen im Skilanglauf insbesondere mit dem Schwerpunkt Aufgaben (A) – Organisieren (O) – Vermitteln (V), Lawinen- und Wetterkunde, Erste Hilfe/Unfallkunde/Versorgung/Abtransport von Verletzten, Organisation/Sorgfalts-/ Aufsichtspflichten/Rechtsfragen, Materialkunde und Tourismuskunde.

4. Prüfung
Die Prüfung Skilehrer Nordic Level 2 umfasst eine Prüfung im Bereich des motorischen und des methodisch-didaktischen Könnens sowie des theoretischen Wissens. Die Entscheidung über die Auswahl der Prüfungsaufgaben trifft der Deutsche Skilehrerverband. Diese Entscheidungen werden den Prüfungsteilnehmern vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekanntgegeben. Die Prüfung untergliedert sich in folgende Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben:

4.1 Prüfungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Zwei vorbereitete Lehrproben (15 min.), je eine in Skating und Klassik. 

4.2 Prüfungsbereich motorische Fertigkeiten
Technik Skating – eine situative Prüfungsaufgabe als Technikrunde;Technik Klassik – eine demonstrative Prüfungsaufgabe als Geländeaufgabe;
Vielseitigkeitslauf nach Zeit mit zwei Wertungsläufen (der bessere Lauf wird gewertet und die Laufzeit nach einer Zeitlauftabelle in eine Note umgerechnet) oder ein Zeitlauf mit Technikelementen. Laufstil (Klassik/Skating) wird zu Beginn des Prüfungslehrgangs bekanntgegeben.

4.3 Prüfungsbereich theoretisches Wissen
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Skilehrer Level 2

5.  Bewertung
(1) Die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 4.1 (methodisch-didaktische Fertigkeiten) errechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der beiden Lehrproben und die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 4.2 (motorische Fertigkeiten) errechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der drei Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsbereich mit der Nummer 4.3 (theoretisches Wissen) gilt als bestanden, wenn die DSLV Online-Theorieprüfung erfolgreich absolviert wurde.

 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche wie folgt absolviert wurden:

  • wenn die Prüfungsbereiche gemäß den Nummern 4.1 (methodisch-didaktische Fertigkeiten) und 4.2 (motorische Fertigkeiten) und 4.3. (theoretisches Wissen) jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurden,
  • wenn der Prüfungsbereich 4.3. (theoretisches Wissen) durch das Zertifikat über die erfolgreiche Bearbeitung nachgewiesen wurde,
  • wenn die Prüfungsaufgabe Technik Skating mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde,
  • wenn die Prüfungsaufgabe Technik Klassik mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde
  • und wenn die Prüfungsaufgabe Vielseitigkeitslauf mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert wurde.

Lehrprobenthemen und schriftliche Ausarbeitung

Level 2 – Lehrprobenthemen
Wiederholer der Prüfung Methodik bekommen ihr persönliches Lehrprobenthema für die Wiederholerprüfung 5 Tage vor der Prüfung auf Anfrage beim Lehrgangsleiter.

Formular – Lehrprobenvordruck/Kursplanung