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skilehrerverband | dslv wiki | skilehrer level 1

Überblick

Die Ausbildung beinhaltet motorische und methodisch-didaktische Fertigkeiten sowie das theoretische Wissen – der Schwerpunkt liegt auf dem sicheren Unterrichten gemäß der DSLV Schneesport Philosophie in den Lernebenen grün und blau. Der Berufseinsteiger verfügt über praktische Handlungserfahrungen und unterrichtet zunehmend situativ angepasst.

Als Einstiegsniveau der Teilnehmer wird das souveräne Befahren von schwarzen Pisten in paralleler Skistellung, sportlich kontrolliertem Tempo mit Sicherheitsreserven und variabler Spuranlage vorausgesetzt. Kantbewegungen, Körperschwerpunktsverlagerungen und Drehbewegungen werden erkennbar ausgeführt und sinnvoll eingesetzt. Das persönliche Fahrkönnen liegt idealerweise über dem durchschnittlichen Niveau von Pistenskifahrern. Alpine Fahrformen wie Pflugkurven, Stemmbögen, Schrägfahren und Seitrutschen werden als bekannt vorausgesetzt und sollten auch demonstriert werden können.

Der Skilehrer Level 1 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Skiunterricht eingesetzt werden. Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Skilehrer Level 1“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

Lehrgangsinhalt für Ausbildung Teil 1

Detaillierte Infos zur Ausbildung 1
In den zwei Ausbildungstagen liegt der Schwerpunkt auf der Vermittlung methodischer und motorischer Grundkenntnisse eines professionellen Skilehrers. Im Bereich der Motorik wird die Fahrphilosophie des Deutschen Skilehrerverbandes vermittelt. In der Methodik lernst Du die ersten Lernziele eines Einsteigers kennen, vom Kennenlernen der Ausrüstung bis zu den ersten Pflugkurven.

In der Motorik werden die Begrifflichkeiten der Skitechnik eingeführt. Die Gruppen erarbeiten
zusammen mit den Ausbildern die regulativen Bewegungen und die Hauptbewegungen beim Skifahren. Des Weiteren werden die verschieden Korridorbreiten S (3-5 m), M (8-13 m), so wie die Tempi langsam, mittel und sportlich vermittelt.

In der Methodik wird die Unterrichtsphilosophie des Deutschen Skilehrerverband vorgestellt. Dabei liegt der methodisch-didaktische Schwerpunkt auf der Unterrichtsstruktur und Organisation eines Skiunterrichts. Der Ausbilder wird selbst einen Kurzlehrversuch von 15 Minuten halten und das Thema mit den Teilnehmern anschließend aufarbeiten. Er wird, passend zu der Zielgruppe des Skiunterrichts, ein Gelände im Skigebiet auswählen und mit der Gruppe den Kurzlehrversuch durchführen.

Nach der Absolvierung der Ausbildung Teil 1 erhalten die Teilnehmer kein Zertifikat (Zeugnis). Das Zertifikat bekommen die Teilnehmer erst nach dem Besuch der Level 1 Prüfung, direkt im Anschluss an den Ausbildungsteil 2.

Lehrgangsinhalt für Ausbildung Teil 2 mit Prüfung

Detaillierte Infos zur Ausbildung 2
Ziel ist es, in den drei Ausbildungstagen die Teilnehmer für das Unterrichtsgeschehen in einer DSLV Profi-Skischule vorzubereiten. Es werden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, adäquate Aufgabenstellungen im Skiunterricht zu wählen. Du lernst, wie Du einen Einzel- oder Gruppenunterricht gestaltest und organisierst. In der Methodik lernst Du die Lernziele eines Fortgeschrittenen kennen, wie z.B. Pflugkurven mit Belastungswechsel, Springen auf kleinen Schanzen und erste Pistentricks. In der Motorik wird Dir vermittelt, wie Du variabel, sicher und kontrolliert mittelsteile bis steile Pisten befährst. Du lernst die Merkmale des optimalen Kurvenfahrens kennen und versuchst dies auf mittelsteilen Pisten umzusetzen.

Motorik
Die Ausbilder stellen die Merkmale des optimalen Kurvenfahrens vor und trainieren mit Dir, diese auf mittelsteilen Pisten umzusetzen. Die Korridorbreiten S (3-5 m), M (8-13 m), sowie die Tempi langsam, mittel und sportlich werden mit individuellem Feedback trainiert. Es werden beispielhafte Prüfungssituationen geschaffen, die Skitechnik und die Prüfungsfahrt geübt.

Methodik
In Form eines Workshops werden verschiedene methodische Prinzipien vermittelt. Es werden die Lernmethoden, Aufgabentypen, Organisations- und Sozialformen eines Skiunterrichts thematisiert. Weitere Themen werden sein, wie ein Skilehrer erlebnisreich unterrichtet, Lernerfolge sicherstellt und fachlich korrekt erläutert. Du hast an den Methodik-Halbtagen die Möglichkeit, Dein(e) zugewiesenes(n) Lehrprobenthemen nochmals anhand des vorbereiteten Ausarbeitungsbogens zu überarbeiten. Es steht Dir genügend Zeit zur Verfügung, um die Kurzlehrversuche mit der Gruppe zu üben, mit dem Ausbilder aufzuarbeiten und sich Verbesserungstipps einzuhole

Detaillierte Infos zur Prüfung
Die Prüfung beinhaltet eine Theorieprüfung (online), eine Technikfahrt und eine bzw. zwei vorbereitete Lehrproben. Die Prüfung erfolgt nach der allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) des DSLV.

Theorie
Die Theorieprüfung findet im Vorfeld als Onlinetest statt. Genauere Infos dazu unter Anleitung zur Theorieprüfung . Ein Nachweis der absolvierten Theorieprüfung in Form einer digitalen PDF oder Ausdruck muss am Prüfungstag vorliegen, um an der Prüfung teilnehmen zu können.

Motorik
Die Motorikprüfung bei Level 1 besteht grundsätzlich aus einer Prüfungsfahrt. Alle Teilnehmer fahren nacheinander auf einer vorgegebenen Piste und einer vordefinierten Fahrstrecke. Eine Korridor- und Tempovorgabe durch die Prüfer erfolgt am Prüfungstag. Eine Aufteilung der Prüfung in zwei Einzelfahrten kann zweckmäßig sein und soll auch genutzt werden, wenn die Pistengegebenheiten zu wenig anspruchsvoll für einen Normalskifahrer erscheinen (nicht durchgehend ROT).

Aufgabenstellung
„Befahre eine anspruchsvolle Piste in zwei unterschiedlichen Korridorbreiten („S3“ bis „S5“ und „M8“ bis „M13“). Demonstriere jeweils situationsangepasst dominante Dreh- oder Kantbewegungen. Achte dabei auf jeweils gleichbleibendes Tempo. Das Tempo kann mittel oder sportlich kontrolliert gewählt werden.“

Methodik
Eine vorbereitete Lehrprobe in der Lernebene grün (Einsteiger) oder blau (Fortgeschrittene) mit ca. 15 Minuten (Backup: 2 Lehrproben á 7,5 Minuten). Die Lehrprobenthemen werden in der Ausbildung Teil 1 und Teil 2 ausgebildet und thematisiert. Die Teilnehmer finden alle Lehrproben-Themen unter Ausbildungsbegleitende Informationen Skilehrer Level 1, außerdem alle wichtigen Dokumente und Infos für die Lehrprobe. Der Teilnehmer darf gerne methodische Hilfsmittel wie Seile, Bälle, Hütchen etc. für seine Lehrprobe nutzen. Während der Lehrprobe sind jedoch keine Aufschriebe oder das Handy zum Nachlesen für die Durchführung von Aufgaben erlaubt.

Ergebnisse
Du erhältst am Ende des Prüfungstags deine Ergebnisse und bei Bestehen auch das Zertifikat „Skilehrer Level 1“. Nach bestandenem Lehrgang wirst Du automatisch Mitglied im DSLV und es wird dir der Mitgliedsausweis, die Jahresmarken sowie das Bügelabzeichen per Post zugesandt. Sofern Du diesen Service nicht wünschst, muss bei der Online-Anmeldung zu dem entsprechenden Prüfungslehrgang der „Widerspruch zur automatischen Mitgliedschaft“ im Textfeld zusätzliche Bemerkungen eingegeben werden.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

1. Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung

(1) Die Prüfungen zum „Skilehrer Level 1“ werden vom Deutschen Skilehrerverband (DSLV) angeboten und durchgeführt.

(2) Der Skilehrer Level 1 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Skiunterricht eingesetzt werden. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Skilehrer Level 1“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.

2. Organisation der Ausbildungsrichtungen

(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Skilehrer Level 1 ist wie folgt gegliedert:

  1. Ausbildung (§ 5);
  2. Prüfung (§ 7);

Die Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge erstrecken sich über mindestens 7 Tage, wobei ein Tag mindestens 8 Unterrichtsstunden à 60 Minuten umfasst.

(2) Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) ist mit der Ausbildung und der Prüfung betraut. Er kann die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge jeweils einem seiner Bezirke, gegebenenfalls auch in Kooperation mit weiteren Ausbildungsträgern, übertragen, die Gewähr für eine gleichbleibend hohe inhaltliche Qualität der Lehrgangsangebote bieten. Der DSLV hat in diesem Fall durch regelmäßige Kontrollen die Qualität des Lehrgangsangebots sicherzustellen.

(3) Ausbilder und Prüfer im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge bzw. Betreuer im Rahmen des Praktikums kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. Der DSLV kann den Einsatz eines Ausbilders im Hinblick auf Aufsicht und Verantwortung mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:

  1. Vollendung des 16. Lebensjahres;
  2. Nachweis einer Erste Hilfe Ausbildung über mindestens 9 UE (Unterrichtseinheiten), nicht älter als zwei Jahre zu Ausbildungsbeginn Level 1;
  3. Theoretisches Selbststudium zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Ausbildung über mindestens 16 UE (Unterrichtseinheiten);
  4. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer

  1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
  2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;

(3) Als Einstiegsniveau der Teilnehmer wird das souveräne Befahren von schwarzen Pisten in paralleler Skistellung, sportlich kontrolliertem Tempo und variabler Spuranlage (mit Sicherheitsreserven) vorausgesetzt.

4. Erlass von Ausbildungsteilen

Durch den Nachweis eines 50-stündigen Unterrichtspraktikum in einer Profi-Skischule des Deutschen Skilehrerverbandes kann auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers der Ausbildungslehrgang Teil 1 erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der DSLV. Dem Antrag ist ein Praktikumsnachweis mit Angaben zum Zeitraum und Lehrinhalt sowie mit Unterschrift des Skischulleiters der jeweiligen Profi-Skischule im DSLV beizufügen.

5. Ausbildung

(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Ausbildungsgrundlage ist der offiziell gültige Skilehrplan des DSLV.

6. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Für die Zulassung zur Prüfung ist allgemein erforderlich:

– Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung Skilehrer Level 1
– Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Online-Theorieprüfung Skilehrer Level 1
– Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Weiterbildung „Nachhaltigen Natursport vermitteln“ der Natursport Akademie GmbH (ab 01.01.2024)

7. Prüfung

(1) Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Prüfung Skilehrer Level 1 besteht aus Prüfungen der motorischen Fertigkeiten, der methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens.

(3) Die Prüfungsaufgaben in der Motorik werden grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote zu bilden.

(4) Die Prüfungsaufgabe in der Methodik besteht, soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt, aus einer Lehrprobe. Die Prüfungsaufgabe in der Methodik wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet.

(5) Prüfungsvorsitzender und Prüfer werden jeweils vom Deutschen Skilehrerverband eingesetzt. Der Prüfungsvorsitzende …

  1. überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen;
  2. entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung;
  3. stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.

(6) Als Prüfer können ausschließlich Mitglieder im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes eingesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können bei den Zweitprüfern entweder auf die Vorsitzenden der jeweiligen Bezirke im DSLV oder auf einen vom Prüfungsvorsitzenden nominierten Staatlich geprüften Skilehrer mit aktueller Fortbildung zurückgegriffen werden.

8. Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter) nachzukommen.

(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
  2. Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter;
  3. Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.

(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer

  1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
  2. durch sein Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt;
  3. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.

9. Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang

(1) Der DSLV veröffentlicht Lehrgänge, die von ihm durchgeführt werden, im Magazin SnowSport und auf seiner Website.

(2) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind festzulegen: Anmeldefrist, -anschrift,
-unterlagen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren.

(3) Die Meldefrist endet drei Wochen vor Lehrgangsbeginn. Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.

10. Prüfungsblätter

Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in die Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind vom Deutschen Skilehrerverband zu den Prüfungsakten zu nehmen.

11. Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.

(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:
sehr gut: bei einem Notenschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
gut: bei einem Notenschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
befriedigend: bei einem Notenschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
ausreichend: bei einem Notenschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
mangelhaft: bei einem Notenschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
ungenügend: bei einem Notenschnitt über 5,51.

12. Unterschleif und Beeinflussungsversuch

(1) Versuchen die Prüfungssteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, die Ausbildungsteilnehmer weisen nach, dass der Besitz weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.

13. Rücktritt und Abbruch

(1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt tatsächlich besuchte und abgeschlossene Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.

(2) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintreten des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall von Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.

(3) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.

(4) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden.

14. Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfungsbereiche motorische Fertigkeiten und/oder methodisch-didaktischen Fertigkeiten nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Diese Wiederholung ist frühestens nach vier Wochen an einem der nächsten Prüfungstermine möglich. Die Wiederholung des Prüfungsbereiches theoretisches Wissen ist jederzeit möglich.

(2) Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung ist dasselbe wie bei der ersten Prüfung. Die Ergebnisse bestandener Prüfungsbereiche werden angerechnet.

15. Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) entscheidet über die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise.

16. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungen

(1) Diese Verordnung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Level 1 vom 01.09.2020 tritt am 31.08.2023
außer Kraft.
(3) Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
07.07.2023: § 6

Grainau, den 07.07.2023

gez. Wolfgang Pohl                                       gez. Max Holzmann
Präsident                                                        Vorstand/Ausbildung

Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Level 1:

1. Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung Skilehrer Level 1 umfasst die Bereiche der motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens. Die Grundlage der Ausbildung ist der offiziell gültige Skilehrplan des DSLV und die DSLV Schneesport Philosophie. Der Schwerpunkt in der Ausbildung liegt auf der Unterrichtsfähigkeit, dem Lehren in den Lernebenen grün und blau. Dazu gehört in der Metho­dik das passende Vermitteln, das sichere Organisieren und das richtige Aufgaben stellen. In der Motorik gehört dazu das stabi­le und kontrollierte parallele Skifahren mit dem dazugehörigen technischen Verständnis.

1.1. Ausbildungsbereich motorische Fertigkeiten
Merkmale des optimalen Kurvenfahrens und deren Bewegungsvoraussetzungen, Hauptbewegungen und Bewegungsvariablen. Training des skitechnischen Könnens sowie der möglichen Prüfungsaufgaben. Schulung der Bewegungen für das optimale Kurvenfahren.

1.2. Ausbildungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Lehren von motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten mit Schwerpunkt in den Lernebenen grün und blau sowie Unterrichtstraining bezogen auf die Themen der Prüfungslehrproben.

1.3. Ausbildungsbereich theoretisches Wissen

Theoretische Grundlagen im alpinen Skilauf insbesondere mit den Schwerpunkten Aufgaben (A) – Organisieren (O) – Vermitteln (V) im Bereich Unterricht mit Kindern, Technik und Bewegungslehre, Unfallkunde/Erste Hilfe/Versorgung/Abtransport von Verletzten sowie Organisation/Sorgfalts-/Aufsichtspflichten/Rechtsfragen, Materialkunde, Berggefahren/Schnee- und Lawinenkunde und Tourismuskunde.

2. Prüfungsinhalte
Die Prüfung Skilehrer Level 1 umfasst eine Prüfung im Bereich der motorischen und methodisch-didaktischen Fertigkeiten sowie des theoretischen Wissens. Die Entscheidung über die Auswahl der Prüfungsaufgaben trifft der Deutsche Skilehrerverband. Diese Entscheidungen werden den Prüfungsteilnehmern vor der Abnahme der einzelnen Prüfungsaufgaben bekanntgegeben. Die Prüfung untergliedert sich in folgende Prüfungsbereiche und Prüfungsaufgaben:

2.1. Prüfungsbereich methodisch-didaktische Fertigkeiten

Die Lehrprobenprüfung erstreckt sich auf eine Prüfungsdauer von 15 min. oder auf zwei Teil-Lehrproben mit jeweils 7,5 min.

2.2. Prüfungsbereich motorische Fertigkeiten

Eine Technikfahrt zur Überprüfung des motorischen Eingangsniveaus gemäß Niveauspiegel Ski Alpin des DSLV.

2.3.
Prüfungsbereich theoretisches Wissen
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der DSLV Online-Theorieprüfung Skilehrer Level 1

3. Bewertung
(1) Die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 2.1. (methodisch-didaktische Fertigkeiten) entspricht der Note der Lehrprobe bzw. der Durchschnittsnote der beiden Teil-Lehrproben und die Note im Prüfungsbereich mit der Nummer 2.2. (motorische Fertigkeiten) entspricht der Note der Technikfahrt.

(2) Der Prüfungsbereich mit der Nummer 2.3. (theoretisches Wissen) gilt als bestanden, wenn die DSLV Online-Theorieprüfung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereiche gemäß den Nummern 2.1. (methodisch-didaktische Fertigkeiten) und 2.2. (motorische Fertigkeiten) jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ absolviert wurden sowie der Prüfungsbereich gemäß der Nummer 2.3. (theoretisches Wissen) durch das Zertifikat über die erfolgreiche Bearbeitung nachgewiesen wurde.

Lehrprobenthemen und schriftliche Ausarbeitung

Die Lehrprobenthemen werden im Rahmen der Ausbildung bekanntgegeben. Wiederholer der Prüfung Methodik bekommen ihr persönliches Lehrprobenthema für die Wiederholerprüfung 5 Tage vor der Prüfung auf Anfrage beim Lehrgangsleiter.

Zur Ausarbeitung empfehlen wir den folgenden Lehrprobenvordruck zu verwenden und zur Prüfung ausgefüllt abzugeben. Formular – Lehrprobenvordruck/Kursplanung