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Stand 01.07.2022

–    Ordnung zur Mitgliedschaft der Schneesportschulen
–    Wahl- und Versammlungsordnung der Versammlung der Leiter der Schneesportschulen

Ordnung zur Mitgliedschaft der Schneesportschulen

1. Schneesportschulen im DSLV gemäß § 4 Ziff. 2 der Satzung werden unter der Markenbezeichnung
„Profi-Skischule/Profi-Snowboardschule/Profi-SkilanglaufschuleProfi-Telemarkschule“, im folgenden Schneesportschulen genannt, zusammengefasst.

2. Mit der Schulordnung ist beabsichtigt,
– das professionelle Schneesportlehrwesen zu fördern
– qualitativen Unterricht zu sichern
– ein wirkungsvolles Erscheinungsbild des Verbandes zu erzeugen
– ein einheitliches, breitenwirksames Marketing zu gewährleisten
– die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange der Schneesportschulen zu fördern
– die Vertretung der Schneesportschulen im Vorstand zu stärken

3. Es wird eine Kommission Profi-Skischule eingerichtet, die sich aus dem Vorstand/Schneesportschulen und vier von der Versammlung der Leiter der Schneesportschulen gewählten Schulleitern zusammensetzt.

4. Die Kommission Profi-Skischule entwickelt Angebote zur betrieblichen Organisation, zur Interessens-vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, Bergbahnen, Fremdenverkehrsvereinen, Industrie usw. .
Sämtliche Angebote stehen den Schneesportschulen im Deutschen Skilehrerverband zur Verfügung.

5. In den Bezirken wird alljährlich eine Versammlung der Leiter der Schneesportschulen im Bezirk durchgeführt.

6. Die Mitgliedschaft der Schneesportschulen im Deutschen Skilehrerverband regelt der § 4 Ziff. 2 der Satzung.

7. Der Antrag auf Aufnahme einer Schneesportschule in den DSLV muss mittels des offiziellen Antragsformulares durch die Schule an den DSLV gerichtet werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Aufnahme werden durch den DSLV geprüft und entschieden.

8. Die jeweiligen Leiter der Schneesportschulen anerkennen im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Deutschen Skilehrerverband diese Ordnung.

9. Der Deutsche Skilehrerverband e.V. hat das Konzept „DSLV Schneesport Philosophie“ (DSLV SSP) erarbeitet. Die DSLV Schneesport Philosophie ist das inhaltliche und organisatorische Strukturkonzept mit dem situativen und transparenten Lernkonzept für Endverbraucher aller Schneesportdisziplinen. Der Skilehrerverband führt Marketingmaßnahmen für die Schneesportschulen im DSLV durch, die das Konzept in der Öffentlichkeit präsentieren. Die Schneesportschulen im DSLV nutzen das vom DSLV zur Verfügung gestellte Strukturkonzept gemäß dem Leitfaden für die Umsetzung der DSLV Schneesport Philosophie und setzen dieses qualitativ hochwertig um. Der Deutsche Skilehrerverband e.V ist Inhaber der deutschen Wortbildmarke ,,DSLV Schneesport Philosophie“ in der im Leitfaden wiedergegebenen Form. Der Deutsche Skilehrerverband versichert, über die Marke frei verfügen zu können.

9.1. Der Skilehrerverband erteilt der Schneesportschule die Lizenz „DSLV Schneesport Philosophie“, das Konzept und das Logo in der im Leitfaden dargestellten Form zu verwenden. Die Schneesportschule verpflichtet sich, das inhaltliche und organisatorische Strukturkonzept in der Praxis in hochwertiger Qualität umzusetzen. Dies bezieht sich auf alle in der Schneesportschule angebotenen Schneesportdisziplinen, auf die vorgegebene Struktur der Lernebenen, inkl. Farbschema und Bezeichnung, sowie darauf, die Lernziele und Lerninhalte inhaltlich unverändert einzusetzen. Die Schneesportschule ist zur Erteilung von Unterlizenzen nicht berechtigt.

9.2. Die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen in der Schneesportschule unterliegen den im Leitfaden vereinbarten Regeln und dem Corporate Design der DSLV SSP.  Die Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen dürfen sich ausschließlich auf die Aktivitäten und Programme der Schneesportschule beziehen. Bei den Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zur DSLV SSP ist eine missbräuchliche Handhabung direkt oder indirekt von der Schneesportschule zu unterlassen.
Die regionalen und überregionalen Marketing- und Kommunikationsaktivitäten der Schneesportschule sind dem DSLV mitzuteilen. Die Schneesportschule ist verpflichtet, über die Verwendung der im Leitfaden genannten Regeln und des Corporate Designs Nachweis zu führen. Diese Nachweise (z.B. Prospekte, Werbemittel, Poster, Tafeln o.ä.) über die Einhaltung der Regeln und des Corporate Designs sind dem Lizenzgeber jeweils zum Ende des Winters auf Anforderung zu übermitteln. Die Schneesportschule erkennt alle mit der DSLV SSP verbundenen Regelungen sowie insbesondere die exakte Einhaltung der im Leitfaden gemachten Vorgaben an.

9.3. Es fällt keine gesonderte Lizenzgebühr für die DSLV SSP an.

9.4. Mit der Aufnahme als Schneesportschule im DSLV tritt die Lizenzvereinbarung zur DSLV SSP in Kraft und endet mit dem Ausscheiden. Nach dem Ausscheiden aus dem DSLV wird die Schneesportschule die Verwendung der im Leitfaden dargestellten Marken unterlassen. Die Schneesportschule wird auch keine mit der SLV Schneesport Philosophie verwechselbaren oder abgeleiteten Bezeichnungen verwenden.

9.5. Der verpflichtende Einsatz der DSLV Schneesport Philophie ist nur den Schneesportschulen
vorgeschrieben, die ab 01.06.2013 ihre Mitgliedschaft beantragen. Für alle Schneesportschulen, die vor diesem Termin Mitglieder im DSLV geworden sind, besteht weiterhin die Wahlfreiheit.

10. Die Mitgliedschaft ist an der Einhaltung folgender Qualitätsmerkmale gebunden:

10.1. Der Leiter einer Schneesportschule im Deutschen Skilehrerverband muss folgende Qualifikation besitzen:
– Schneesportschule: Staatlich geprüfter Skilehrer,  Staatlich geprüfter Snowboardlehrer
– Skilanglaufschule: Staatlich geprüfter Skilanglauflehrer oder Skilehrer Nordic Level 3
– Telemarkschule: Skilehrer Telemark Level 3

10.2. Der Leiter oder sein Stellvertreter (auch höchstgeprüft) muss 2-jährig am Forum Profi-Skischule
teilnehmen.

10.3. Die Schneesportschule muss nach den Vorgaben der „Verordnung über den Unterricht als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern (BayBergSkiV) vom 16.07.2014 gewerblichen Schneesportunterricht anbieten und erteilen. Dies gilt für die Ordnung des DSLV unabhängig vom Standort der Schneesportschule.

10.4. Die Schneesportschule ist verpflichtet, die jeweiligen Verbandsabzeichen/Verbandslogo
„Profi-Skischule/Profi-Snowboardschule/Profi-Skilanglaufschule Deutscher Skilehrerverband“
in ihrem öffentlichen Erscheinungsbild in jeweils geeigneter Weise zu verwenden (z.B. auf
Prospekten, Plakaten u.a.)

10.5. Die Schneesportschule ist verpflichtet, für ihre Lehrer jährlich eine Fortbildung bzw. Weiterbildung
durchzuführen.

10.6. Der Leiter der Schneesportschulen muss persönliches Mitglied im Deutschen Skilehrerverband sein.

10.7. Die Schneesportschulen ist verpflichtet, ihren Leiter mit der Qualifikation im offiziellen
Schulprospekt zu nennen.

10.8. Die Übernahme der zusätzlichen Leitung einer Schneesportschule erfordert die Genehmigung durch
den Vorstand. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, verbunden mit dem Nachweis
der ordnungsgemäßen Leitung durch den Leiter.

11. Änderungen und/oder Ergänzungen der jeweiligen Qualitätsmerkmale erfolgen durch Beschluss des Aufsichtsrats unter Einbeziehung der Kommission Profi-Skischule.

12. Sämtliche Rechte an den jeweiligen Verbandsabzeichen/Verbandslogo stehen ausschließlich dem Deutschen Skilehrerverband zu. Den Schneesportschulen werden die Abzeichen und das Logo zur Nutzung überlassen. Der Verband kann im Falle der Nichteinhaltung dieser Ordnung den Widerruf der Nutzung aussprechen.

13. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch den Deutschen Skilehrerverband ausgesprochen werden, falls eine Profi-Skischule die erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

Wahl- und Versammlungsordnung der Versammlung der Leiter der Schneesportschulen

1. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen findet zeitnah zur Schulleiterversammlung mit der Wahl des Vorstandes statt. Sie wird mindestens sechs Wochen vorher vom Vorstand/Schneesportschulen schriftlich einberufen. Auf die Wahl des Vorstand/Schneesportschulen (§ 8 Ziff. 3 der Satzung) muss hingewiesen werden (§ 12 Ziff. 3 der Satzung).

2. Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich in Anwesenheitslisten einzutragen. Diese werden getrennt nach Mitgliedern gemäß § 12, 13 der Satzung geführt.

3. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen wird vom Vorstand/Schneesportschulen eröffnet, geleitet und geschlossen. Diese Aufgaben können an jedes Mitglied des Vorstands delegiert werden.

4. Jeder Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt nach einer Rednerliste, die in der Reihenfolge der Wortmeldungen erstellt wird.

5. Der Versammlungsleiter kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

6. Vor der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die satzungsmäßig verlangt werden. Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

7. Wahlvorschläge sind bis spätestens acht Wochen vor der Wahl an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsstelle stellt die Kandidaten schriftlich oder durch Veröffentlichung im Verbandsmagazin vor. Eine Personaldebatte richtet sich nach Ziff. 10 der Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung analog.

8. Die Wahlen sind durch die wahlberechtigten erschienenen Mitglieder in der Versammlung schriftlich abzugeben, oder durch Briefwahl. Im Falle der Briefwahl ist dem Schreiben ein Qualifikationsnachweis beizulegen. Das Briefwahlschreiben muss spätestens am Tag vor der Schulleiterversammlung in der Geschäftsstelle des Deutschen Skilehrerverbandes auf normalem Postweg, oder durch Boten überbracht, eingegangen sein.

9. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, neben der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen in der Schulleiterversammlung per Akklamation erfolgen.

10. Der neugewählte Vorstand/Schneesportschulen wird unmittelbar nach der Wahl in sein Amt eingeführt.

11. Die Versammlung der Leiter der Schneesportschulen wählt auf 3 Jahre die Kommission Profi-Skischule bestehend aus 4 Schulleitern. Die Leiter der Ski-,. Skilanglauf- und Snowboardschulen gemäß § 4 Ziffer 2 Buchstabe a. der Satzung haben aktives und passives Wahlrecht, die Leiter der Telemark- und Skilanglaufschulen gemäß § 4 Ziffer 2 Buchstabe b. der Satzung haben ein aktives Wahlrecht.

12. Vor der Wahl sind die Kandidaten gehalten, sich vorzustellen und die Eignung für das Amt zu begründen. Eine sich anschließende Personaldebatte richtet sich nach Ziff. 10 der Versammlungs- und Wahlordnung der Mitgliederversammlung analog.

13. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, kann die Wahl, falls kein Widerspruch erhoben wird, in der Versammlung per Akklamation erfolgen.

14. Die neu gewählten Mitglieder der Kommission Profi-Schule sind unmittelbar nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuführen.

15. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus ihm müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Anwesenden und Stimmberechtigten ersichtlich sein, sowie im Falle von Wahlen, die durch Briefwahl abgegebene Stimmenzahl. Gegenstände der Beschlussfassung sind in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse numerisch festzuhalten. Darüber hinaus ist der Ablauf in seinen wesentlichen Inhalten darzustellen.